Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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vornehmen, von den Versicherten neue Beschreibungen beibringen (u. s. w. 
in der bisherigen Fassung). 
Zu F. 29. 
Das unterm 27. Februar 1865. abgeänderte Alinea 5. erhält folgende 
Fassung: 
„Wird die Feuergefähtlichkeit eines Gebäudes durch die Art seiner 
Benüßung oder durch die Nähe eines Gebäudes der Klasse V. oder VI. 
oder der im K. 4. bezeichneten Gebäude mehr als gewöhnlich erhöht, u. s. w. 
Zu 8. 33. 
Die Beiträge in der V. Klasse werden fortan auf diejenigen in der 
VI. Klasse erhöht. 
Zu 8. 41. 
Der S. 41 erhält fortan solgende Fassung: 
So wie ein Feuerschaden an einem bei der Sozietät versicherten 
Gebäude eingetreten ist, muß baldmöglichst und längstens innerhalb drei 
Tagen nach erfokgkter Dämpfung des Feuers eine Besichtigung des 
Schadens durch den Magistrat erfolgen. Ueberzeugt sich derselbe, daß 
unzweifelhaft ein Totalschaden vorliegt, und hat er sonst keine Bedenken, 
so hat er blos eine Verhandlung an Ort und Stelle aufzunehmen, durch 
welche dies Resultat festgestellt wird. 
Handelt es sich aber um eine partielle Beschädigung, oder besteht 
der geringste Zweifel darüber, oh ein Totalschaden vorliegt, oder waltet 
der Vertacht einer stattgefundenen Ueberversicherung ob, so müssen zu 
der Schadensbesichtigung ein vereideter Baubeamter oder zwei ein für 
allemal als gerichtliche Taxatoren vereidete Baugewerksmeister zugezogen 
werden. Diese haben, nachdem sie mit dem Gesichtspunkte, whhnech ihr 
sachkundiges Urtheil begehrt wird, genau bekannt gemacht worden, sofort 
den Schaden an Ort und Stelle nach §##.#37. bis 40. abzuschätzen und 
die Taxe unter Versicherung der Richtigkeit derselben auf ihren geleiste- 
ten Dienst. resp. Sachverständigen- Eid zu Protokoll zu geben. In beiden 
Fällem ist auch der Beschädigte zur Verhandlung zuzuziehen und mit 
seiner Erklärung zu Protokoll zu vernehmen. Die Kosten dieser Ab- 
schätzung fallen der Sozietät zur Last. 
Ist der Magistrat nicht irmerhalb drei Tagen nach erfolgter 
Dämpfung des Feuers eingeschritten, so muß der Beschädige bei 
Verlust seines Rechtes auf Entschädigung binnen anderweiter dreier Tage 
von dem Bu#ndschaden dem Magistrate Anzeige machen. Gegen das 
Ergebniß der Besichtigung und resp. Abschätzung hat sowohl die Direk.- 
(Nr. 7249.) tion
	        
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