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vornehmen, von den Versicherten neue Beschreibungen beibringen (u. s. w.
in der bisherigen Fassung).
Zu F. 29.
Das unterm 27. Februar 1865. abgeänderte Alinea 5. erhält folgende
Fassung:
„Wird die Feuergefähtlichkeit eines Gebäudes durch die Art seiner
Benüßung oder durch die Nähe eines Gebäudes der Klasse V. oder VI.
oder der im K. 4. bezeichneten Gebäude mehr als gewöhnlich erhöht, u. s. w.
Zu 8. 33.
Die Beiträge in der V. Klasse werden fortan auf diejenigen in der
VI. Klasse erhöht.
Zu 8. 41.
Der S. 41 erhält fortan solgende Fassung:
So wie ein Feuerschaden an einem bei der Sozietät versicherten
Gebäude eingetreten ist, muß baldmöglichst und längstens innerhalb drei
Tagen nach erfokgkter Dämpfung des Feuers eine Besichtigung des
Schadens durch den Magistrat erfolgen. Ueberzeugt sich derselbe, daß
unzweifelhaft ein Totalschaden vorliegt, und hat er sonst keine Bedenken,
so hat er blos eine Verhandlung an Ort und Stelle aufzunehmen, durch
welche dies Resultat festgestellt wird.
Handelt es sich aber um eine partielle Beschädigung, oder besteht
der geringste Zweifel darüber, oh ein Totalschaden vorliegt, oder waltet
der Vertacht einer stattgefundenen Ueberversicherung ob, so müssen zu
der Schadensbesichtigung ein vereideter Baubeamter oder zwei ein für
allemal als gerichtliche Taxatoren vereidete Baugewerksmeister zugezogen
werden. Diese haben, nachdem sie mit dem Gesichtspunkte, whhnech ihr
sachkundiges Urtheil begehrt wird, genau bekannt gemacht worden, sofort
den Schaden an Ort und Stelle nach §##.#37. bis 40. abzuschätzen und
die Taxe unter Versicherung der Richtigkeit derselben auf ihren geleiste-
ten Dienst. resp. Sachverständigen- Eid zu Protokoll zu geben. In beiden
Fällem ist auch der Beschädigte zur Verhandlung zuzuziehen und mit
seiner Erklärung zu Protokoll zu vernehmen. Die Kosten dieser Ab-
schätzung fallen der Sozietät zur Last.
Ist der Magistrat nicht irmerhalb drei Tagen nach erfolgter
Dämpfung des Feuers eingeschritten, so muß der Beschädige bei
Verlust seines Rechtes auf Entschädigung binnen anderweiter dreier Tage
von dem Bu#ndschaden dem Magistrate Anzeige machen. Gegen das
Ergebniß der Besichtigung und resp. Abschätzung hat sowohl die Direk.-
(Nr. 7249.) tion