Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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tion als der Beschädigte — letzterer nux binnen vierzehn Tagen nach 
erhaltener Bekanntmachung der von der Direktion festgesetzten Entschädi. 
gung — das Recht, eine nochmalige Besichtigung und Schadens- 
abschätzung durch einen von der Sozietätsdirektion zu erwählenden ver- 
eideten Königlichen Baubeamten zu verlangen. Die Kosten dieser noch- 
maligen Abschätzung trägt der Beschädigte, wenn auf seine Berufung 
die frühere Taxe nicht erhöht wird, oder wenn auf Berufung der Di- 
rektion die frühere Schadensannahme um mehr als ein Zehntel herab- 
gesetzt wird. Auf Grund der Ergebnisse der Schadensbesichtigungen 
und Abschätzungen hat stets die Direktion die Schadensvergütung durch 
besondere Verfügung festzusetzen und diese den Beschädigten gegen Em- 
pfangsschein zustellen zu lassen. 
Zu K. 52. und 33. 
Zu den 58. 52. und 53. tritt als Zusatz: 
. 53 a. 
In beiden Fällen (§8. 52. und 53.) darf die zu gewährende Ent- 
schädigung den unmittelbar durch den Beand, bezieho Hwelis- durch die 
Löschung desselben an den versicherten Gebäuden (K. 3.) entstandenen 
und reglementsmäßig zu vergütenden Verlust nicht übersteigen, selbst 
wenn die Versicherungssumme höher war. Die Sozietät darf zwar im 
letzteren Falle den die zu gewährende Entschädigung übersteigenden Be. 
trag der Versicherungssumme einbehalten, sie murz aber den Nachweis 
führen, daß der Brandschaden nicht soviel betrage als die Versicherungs- 
summe, und wenn ihr derselbe mißlingt, den einbehaltenen Betrag nebst 
Verzugszinsen zahlen. 
Zu g. 60. 
Der §. 60. erhält folgende Fassung: 
Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, wird in An- 
sehung desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein sol. 
cher angesehen, der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät 
ausgetreten ist. In seiner Verpflichtung zur Leistung der Jahresbei- 
träge und der vor dem Brande ausgeschriebenen außerordentlichen Bei- 
träge wird nichts geändert. Das neue wiederhergestellte Gebäude muß 
er von Neuem versichern. 
Zu 8. 72. 
Alinea 1. des Zusatzes vom 27. Februar 1865. erhält folgenden Zusatz: 
Die Verpflichtung der Sozietätsbeumten zur Zahlung von Pen- 
sionsbeiträgen fallt fort. a 
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