Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorlehaltich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz. Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Inshgel. 
Gegeben Baden-Baden,) den 12. Oktober 1868. 
(I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Drovinz Sachsen, Negicrungebezirk Magdeburg. 
Obligation 
des 
Calbeschen Kreises 
Littr. .! . . ... 
über 
.......... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des untreer . .. genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
30. Juli 1868. und des Allerhöchsten Privilegiums vom . .. .. . . . . .. ... . . .. 
wegen Aufnahme einer Schuld von 400, 000 Thalern bekennt sich die Kreis- 
Chausseebaukommission des Calbeschen Kreises Namens des Kreises durch diese, 
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung 
zu einer Darlehnsschuld von 400,000 Thalern Preußisch Kurant, welche an den 
Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Ruckzahlung der ganzen Schuld von 400,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1870. ab allmälig aus einem zu diesem Bebufe gebildeten Tilgungsfonds 
(N# 7255) 143“ von
	        
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