Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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3) Das Hafengeld (B.) wird nur zur Hälfte entrichtet: 
a) von denjenigen Fahrzeugen und Gefäßen, welche nur bis zu zehn 
Zentnern befrachtet oder entfrachtet werden; 
b) oon denjenigen Fahrzeugen und Gefäßen, welche bei "— Schiff. 
fahrt leer ein, und auslaufen und länger als vierzehn Tage in dem 
Hafen verweilen; sowie 
) von beladenen Fahrzeugen und Gefäßen, welche bei offener Schiff- 
fahrt, ohne aus- oder beizuladen, länger als vierzehn Tage in dem 
Hafen sich aufhalten. 
4) Dampfschiffe, welche wegen Hochwassers die Betriebskohlen an der Schlacht 
nicht laden können und dieserhalb dieselben in dem rechtsseitigen Ufer 
einnehmen müssen, entrichten nur das Hafengeld (B.) für die Schlacht. 
5) Unbrauchbare Fahrzeuge oder Gefäße werden zum Winterlager in den 
Hafen nur zugelassen, wenn dadurch der Raum für andere Fahrzeuge 
und Gefäße nicht beschränkt wird, und müssen, im Falle eine solche 
Beschränkung sonst eintreten würde, den Hafen ohne Vergütung des 
Hafenschutzgeldes (A.) wieder verlassen. 
C. Lagergeld. 
Für Benutung einer Quadratruthe 
1) des Lagerplatzes an der Bahnhofsseite: 
a) auf eine nach Wochen bestimmte Zeit, für eine Woche 10 Sgr.; 
b) - - - Tagen - - - einen Tag. · 2 I 
2) des den Hafen linksseitig begrenzenden Lagerplatzes (Schlacht): 
a) auf eine nach Wochen bestimmte Zeit, für eine Woche 5 Sgr.; 
b) - - - Tagen - - -einen Tag 1 " 
Anmerkung. 1) Für Benutzung eines Lagerplatzes von einer geringeren Fläche als 
eine Quadratruthe wird Cagergeld nicht entrichtet. Ebenso Uleiben bei 
Benutzung größerer Lagerplätze überschießende Theile einer Quadrat. 
ruthe außer Ansaz. 
2) Für Benutzung der bagerbläze bis zu drei Tagen einschließlich wird 
nichts entrichtel; bei längerer Benutung ist die Abgabe für den ganzen 
Zeitraum der Lagerung von AnfanB an zu entrihhter- 
In den Fällen zu I. a. und 2. a. wird die angefangene Woche 
voll berechnet. 
D. Werftgeld. 
1) Von einem neu zu erbauenden Fahrzeuge oder Gefäße von dem Beginn 
des Baues an für den Monatt 2 Rthlr. 75 gKr.; 
von
	        
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