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3) Das Hafengeld (B.) wird nur zur Hälfte entrichtet:
a) von denjenigen Fahrzeugen und Gefäßen, welche nur bis zu zehn
Zentnern befrachtet oder entfrachtet werden;
b) oon denjenigen Fahrzeugen und Gefäßen, welche bei "— Schiff.
fahrt leer ein, und auslaufen und länger als vierzehn Tage in dem
Hafen verweilen; sowie
) von beladenen Fahrzeugen und Gefäßen, welche bei offener Schiff-
fahrt, ohne aus- oder beizuladen, länger als vierzehn Tage in dem
Hafen sich aufhalten.
4) Dampfschiffe, welche wegen Hochwassers die Betriebskohlen an der Schlacht
nicht laden können und dieserhalb dieselben in dem rechtsseitigen Ufer
einnehmen müssen, entrichten nur das Hafengeld (B.) für die Schlacht.
5) Unbrauchbare Fahrzeuge oder Gefäße werden zum Winterlager in den
Hafen nur zugelassen, wenn dadurch der Raum für andere Fahrzeuge
und Gefäße nicht beschränkt wird, und müssen, im Falle eine solche
Beschränkung sonst eintreten würde, den Hafen ohne Vergütung des
Hafenschutzgeldes (A.) wieder verlassen.
C. Lagergeld.
Für Benutung einer Quadratruthe
1) des Lagerplatzes an der Bahnhofsseite:
a) auf eine nach Wochen bestimmte Zeit, für eine Woche 10 Sgr.;
b) - - - Tagen - - - einen Tag. · 2 I
2) des den Hafen linksseitig begrenzenden Lagerplatzes (Schlacht):
a) auf eine nach Wochen bestimmte Zeit, für eine Woche 5 Sgr.;
b) - - - Tagen - - -einen Tag 1 "
Anmerkung. 1) Für Benutzung eines Lagerplatzes von einer geringeren Fläche als
eine Quadratruthe wird Cagergeld nicht entrichtet. Ebenso Uleiben bei
Benutzung größerer Lagerplätze überschießende Theile einer Quadrat.
ruthe außer Ansaz.
2) Für Benutzung der bagerbläze bis zu drei Tagen einschließlich wird
nichts entrichtel; bei längerer Benutung ist die Abgabe für den ganzen
Zeitraum der Lagerung von AnfanB an zu entrihhter-
In den Fällen zu I. a. und 2. a. wird die angefangene Woche
voll berechnet.
D. Werftgeld.
1) Von einem neu zu erbauenden Fahrzeuge oder Gefäße von dem Beginn
des Baues an für den Monatt 2 Rthlr. 75 gKr.;
von