Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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2) von jedem auszubessernden Fahrzeuge oder Gefäße von 
dem Aufbringen auf das Werft an für den Monat 2 Rthlr. — Sgr. 
Anmerkung. I1) Bei Berechnung des Werftgeldes wird der Monat von Monatstag 
# Monatstag gerechnet. Die über volle Monate hinausgchenden 
age bis einschließlich funfzehn gelten für einen halben Monat, 
sechszehn Tage und mehr für einen ganzen Monat. 
2) Hi##ichtlich derjenigen neu erbauten oder ausgebesserten. Fahrkeuge oder 
efäße, welche nach dem Abbringen von dem Werfte, sowie hinshtch 
der auszubessernden Fahrzeuge und Gefäße, welche vor dem Auf- 
bringen auf das Werft noch längere Zeit in dem Hafen bleiben, 
finden die zusätzlichen Bestimmungen zu A. und B. Anwendung. 
E. Krahnengeld. 
Erfolgt die Einladung oder Ausladung mittelst des Krahnens, so wird 
an Krahnengeld entrichtet: 
2) von schwereren Gütern, für jeden Zenttter..4 ... . . .. l- 
F. Kohlentrichtergebühr. 
Für Benutzung der Kohlentrichter bei dem Beladen von Eisenbahnwaggons 
mit Kohlen wird entrichtet: 
a) bei der Beladung eines Waggons von weniger als 100 Jentner 1 Sgr.; 
b) " "„] é*100 Zentner und mehr 2 
Befreiungen. 
Von Entrichtung der Abgaben sind befreit: 
1) Fahrzeuge, Gefäße und Güter, welche dem Staate eigenthümlich gehören; 
2) Fahrzeuge und Gefäße, welche mit Königlichen Effekten oder sonst mit 
Staatseigenthum beladen oder vom Staate gemiethet sind; 
3) die züm Betriebe der Fahrzeuge und Gefäße gehörigen Nachen. 
Gegeben Berlin, den 9. November 1868. 
(#I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
  
Jahrgang 1868. (Nr. 7256—7257.) 144 (Nr. 7257.)
	        
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