Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem 
Monate September jeden Jahres. Der Kreis behält Sch jedoch das Recht vor, den 
Til ungefonds durg größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kundigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfoißt Scs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Kreisblatte des 
Calauer Kreises, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
und dem Königlich Preußischen Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es. 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, 
mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Calau oder an anderen bekannt zu machenden 
Orten, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgen- 
den Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine srück- 
zuliefern. Für die seternden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt, nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. G# o20. Sequ. bei dem Königlichen Kressgercchte uu Lübben. Zins- 
kupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, 
welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist 
bei der Kreisverwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zinskupons 
durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise dar- 
thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis 
dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. Mit 
dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum Schlusse des 
Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Jeit werden Zinskupons auf fünf- 
jährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom. 
munalkasse zu Calau #Tegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Luons eim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons= Serie an den Inhaber der Schutdverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
O#r. 7200. 145“ Zur
	        
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