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(Nr. 7263.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend einen Nachtrag zu den Statuten der Almelo-
Salzbergener Eisenbahngesellschaft. Vom 2. Dezember 1868.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c
Nachdem die von der vormaligen Königlich Hannoverschen Regierung
konzessionirte Almelo - Salzbergener Eisenbahngesellschaft in den General-=
versammlungen ihrer Aktionaire vom 28. Juni 1867. und 30. Juni 1868.
„die in dem anliegenden Nachtrage enthaltenen Aenderungen zu ihren durch die
Gesetz- Sammlung des vormaligen Königreichs Hannover * in der Nr. 44.
für 1862. und im Heft 29. für 1865. veröffentlichten Statuten beschlossen hat,
kein Wir diesen Beschlüssen Unsere landesherrliche Genehmigung hierdurch
ertheilen.
Die egenwärtige Urkunde ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen.
zirtundih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Dezember 1868.
(#. §.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt.
Nachtrag
zu den
Statuten der Almelo-Salzbergener Eisenbahngesellschaft.
1) Aus Art. 17. wird die Bestimmung, welche darin durch den Beschluß
der Generalversammlung vom 30. Juni 1864. ausgenommen war, und
autend:
„Im Falle der Betrieb der Bah nicht durch die Gesellschaft selbst
beschafft wird, können die Stellen eines Direktors und eines In-
genieurs in einer Person vereinigt werden“,
Festrichen.
(Nr. 7263—7264.) 2) Den