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2) Den Statuten ist folgender Zusatz= Artikel zuzufügen:
„Im Falle undo so lange der Betrieb der D nicht durch die
Gesellschaft selbst beschafft wird, tritt außer Kra "
a) die Bestimmung des Art. 17., daß dem Verwaltungsrathe
ein Direktor und Ingenieur beigegeben wird;
b) der Theil des Art. 30., welcher sich auf die Bildung und
Ansammlung einer Reservekasse bezieht;
c) die Bestimmung des Art. 30. sub Nr. 4.“
Nach Streichung des Art. 30. Nr. 4. muß der Deutsche Text Art. 30.
Nr. 5., konform dem Holländischen Texte, lauten: „Der Rest wird als Extra-
dividende unter die Aktionaire vertheilt."
(Nr. 7264.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Dezember 1868., betreffend die Bildung der Pro-
vinz Hessen-Nassau.
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 30. November d. J. bestimme
Ich mit Bezug auf §F. 10. der Verordnung vom 22. Februar 1867. (Gesetz-
Samml. S. 273.), daß die Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden zu einem
Oberpräsidial. Bezirke vereinigt werden sollen, welcher fortan den Namen „Pro-
vinz Hessen-Nassau“ führt.
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetz -Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Berlin, den 7. Dezember 1868.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulen burg.
Leonhardt.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
" Beschs, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober HGofbuchdruckeret
(N. v. Decker).