Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7267.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio- 
nen des Ragniter Kreises im Betrage von 111,800 Thalern, IV. Emission. 
Vom 14. November 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
Nachdem von den Kreisständen des Ragniter Kreises auf dem Kreistage 
vom 8. Juni 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten neben den durch die Allerhöchsten Privilegien 
vom 25. April 1864. (Gesetz= Samml. S. 323. ff.), vom 2. Januar 1865. 
(Gesetz= Samml. S. 82. ff.) und vom 26. Februar 1868. (Gesetz-Samml. 
S. 341. ff.) genehmigten Anleihen weiter erforderlichen Geldmittel im Wege 
einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
ehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
etrage von 111,800 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder 
im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 111,800 Thalern, in Büchstaben= Einhundert 
und eilf Tausend achthundert Thalern, welche in folgenden Apoints: 
50,000 Thaler à 500 Thaler, 
40,000 à 200 
21,800 - aà 100 - 
= 111,800 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation 
ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. November 1868. 
(I. S.) Wilhelm 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
  
V.¾ 7267.) 146“ Pro 2
	        
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