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(Nr. 7267.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio-
nen des Ragniter Kreises im Betrage von 111,800 Thalern, IV. Emission.
Vom 14. November 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
Nachdem von den Kreisständen des Ragniter Kreises auf dem Kreistage
vom 8. Juni 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten neben den durch die Allerhöchsten Privilegien
vom 25. April 1864. (Gesetz= Samml. S. 323. ff.), vom 2. Januar 1865.
(Gesetz= Samml. S. 82. ff.) und vom 26. Februar 1868. (Gesetz-Samml.
S. 341. ff.) genehmigten Anleihen weiter erforderlichen Geldmittel im Wege
einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver-
ehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen
etrage von 111,800 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder
im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat,
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von
Obligationen zum Betrage von 111,800 Thalern, in Büchstaben= Einhundert
und eilf Tausend achthundert Thalern, welche in folgenden Apoints:
50,000 Thaler à 500 Thaler,
40,000 à 200
21,800 - aà 100 -
= 111,800 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation
ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra-
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. November 1868.
(I. S.) Wilhelm
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
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