Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

– 89 — 
Provinz preußen, Negierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation des Darkehmer Kreises 
über 
Auf Grund des untten bestätigten Feistagebeschlusses vom 
22. November 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 184,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommisson für den Chausseebau des Darkehmer Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Schuld d0d0n ... Thalern Preu- 
ßisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent 
jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 184,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1870. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den 
getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem Monate 
Januar jeden Jahres. Der Kreis behält 2 jedoch das Recht vor, den Tilgungs- 
fonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende 
Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten 
Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern 
und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, 
öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und 
Einen Monat vor dem ZJahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regie- 
rung zu Gumbinnen, dem Kreisblatte des Darkehmer Kreises, der Preußisch- 
Litthauischen Zeitung, sowie in der Königsberger Hartungschen Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. annar und am 1. Juli jeden Jahres, von 
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
i der Kreis-Kommunalkasse in Darkehmen, und zwar auch in der nach dem Eintritt 
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Nr. 6991.) Mit
	        
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