Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 101 — 
hierdurch bescheinigt Lwird, von der hiesigen Stadtgemeinde als ein Darlehn zu 
fordern hat. · 
Diese 500 Thaler bilden einen Theil des zu Kommunalzwecken auf Grund 
des Allerhöchsten Privilegiums vom vvo aufgenommenen Dar- 
lehns von 55,000 Thalern. «. 
Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns von 55,000 Thalern geschieht 
vom 2. Januar 1870. ab allmälig in Gemäßheit des festgestellten Tilgungs- 
plans aus einem zu diesem Behu- zu bildenden Tlgunzsfendo welchem all- 
jährlich mindestens drei Prozent der gesammten Kapitalschuld und die ersparten 
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zuzuführen sind, bis spätestens 
zum Schlusse des Jahres 1889., Die Folgeordnung der Einlösung der Schuld- 
verschreibungen wird durch das Loos bestimmt. « 
Die Ausloosung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Magistrats, und zwar 
im Juli des der jedesmaligen Einlösung vorhergehenden Jahres, zuerst im Juli 
1869. Der Stadtgemeinde Aschersleben bleibt jedoch das Recht vorbehalten, 
nicht nur den Tilgungsfonds, Behufs schnellerer Mtragung der Schuld, jederzeit 
zu verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Obligationen auf einmal zu kündien, 
sondern auch an Stelle des Ausloosungsverfahrens, jedoch unbeschadet der plan- 
mäßigen Tilgung, den freihändigen Ankauf der Obligationen treten zu lassen. 
Den Inhabern be Schuldverschreibungen steht ein Künbigungorect nicht zu. 
Die ausgeloosten, beziehungsweise die gekündigten Obligationen werden 
unker Baseichng ihrer Nummer, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung der Darlehnsvaluta erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt fünf und drei Monate vor dem Zahlungs- 
termine je einmal in dem Staatsanzeiger, in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Magdeburg und in dem hiesigen Hallerschen Anzeiger. Jedesmal, 
sobald eins deser! lätter oder der ihnen künftig etwa substituirten eingehen sollte, 
bestimmt der Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Magde- 
burg ein entsprechendes anderes Blatt. 
Als Zahlungstermin wird rücksichtlich der ausgeloosten Obligationen jeder- 
eit der auf die Ausloosung zunächst folgende 2. Jarna festgehalten werden; 
insichtlich der etwa außerdem gekündigten Obligationen aber wird je nach der 
Zeit der Kündigung der auf diese letztere, bei Einhaltung der im vorhergehenden 
Absatze bezeichneten Bekanntmachungsfristen, ummittelbar folgende 2. Januar vder 
1. Juli der Rückzahlungstag sein. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das 
Kapital zurüchugeßen ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar 
und 1. Juli jeden Jahres, vom 1. Juli 1868. an, mit fünf Prozent jährlich verzinset. 
ie Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück. 
zabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Stadt-Hauptkasse zu Aschersleben, und zwar nicht nur mit Eintritt des 
Halligteitetrtaitna sondenn. auch in der darauf folgenden Zeit, so lange nicht die 
erjährung eingetreten ist. Bis zur Verjährung der Zinsen werden auch die 
fälligen Kupons jederzeit von der Stadt-Hauptkasse an Zahlungsstatt angenommen 
werden. Mit der zur Emwfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gebörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. Oie 
(Nr. 6993.) · aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.