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ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißie
Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben worden, sowie die innerhals
der nächsten vier Kalenderjahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres nicht erhobenen
rückständigen Jiuseng verjähren zu Gunsten der Stadt Aschersleben.
Die im Wege der Mussoofung getilgten, sowie die etwa Behufs plan-
mäßiger Tilgung freihändig angekauften Obligationen werden in Gegenwart des
agistrats in einer zu diesem Zwecke alljährlich abzuhaltenden Sitzung vernichtet
und darüber, daß und wie solches geschehen, wird jedesmal eine besondere Ver-
handlung aufgenommen und zu den Akten gebracht werden.
In Ansehung der verlorenen oder vor ihrer Einlösung vernichteten Obli-
ationen finden die auf das Aufgebot und die Amortisation von Staatsschuld-
einen Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819.
.I. bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
àa) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Magi-
strate in Aschersleben gemacht werden. Diesem stehen alle diejenigen
Geschäfte und Befugnisse zu, welche nach der angeführten Verordnung
dem Schatzministerium zukonmnen! gegen die Verfügungen des Magistrats
findet jedoch der Rekurs an die Königliche Regierung zu Magdeburg statt;
b) das im §. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei der König-
lichen Kreisgerichts-Deputation in Aschersleben;
sc) die in den GW. 6. . und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Bekam-
machungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die
ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden. Zinskupons können
weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen,
welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist bei dem unterzeichneten Magistrate anmeldet und den statt-
gehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung
oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach #bnaf der Verjahrungs-
frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen
Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit deese Schuldverschreibung sind dreizehn halbjährige, bis zum 1. Juli
1874. einschließlich reichende Zinsfupons ausgegeben. Für die weitere Zeit wer-
den Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgereicht werden. Die jedesmalige
Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadt-Hauptkasse zu Aschers-
leben gegen Ablieferung des der älteren Serie beigedruckten Talons.
Beim Verluste des letzteren erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung
rechtzeitig geschehen ist.
ur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt
Aschersleben mit ihrem gesammten Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Aschersleben, den #e. 1..
,.» Der Magistrat.
(Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines andeten Magistratsmitgliedes.)
Eingetragen pag. .. . .. der Kassenkontrole.
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