Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißie 
Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben worden, sowie die innerhals 
der nächsten vier Kalenderjahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres nicht erhobenen 
rückständigen Jiuseng verjähren zu Gunsten der Stadt Aschersleben. 
Die im Wege der Mussoofung getilgten, sowie die etwa Behufs plan- 
mäßiger Tilgung freihändig angekauften Obligationen werden in Gegenwart des 
agistrats in einer zu diesem Zwecke alljährlich abzuhaltenden Sitzung vernichtet 
und darüber, daß und wie solches geschehen, wird jedesmal eine besondere Ver- 
handlung aufgenommen und zu den Akten gebracht werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vor ihrer Einlösung vernichteten Obli- 
ationen finden die auf das Aufgebot und die Amortisation von Staatsschuld- 
einen Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. 
.I. bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
àa) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Magi- 
strate in Aschersleben gemacht werden. Diesem stehen alle diejenigen 
Geschäfte und Befugnisse zu, welche nach der angeführten Verordnung 
dem Schatzministerium zukonmnen! gegen die Verfügungen des Magistrats 
findet jedoch der Rekurs an die Königliche Regierung zu Magdeburg statt; 
b) das im §. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei der König- 
lichen Kreisgerichts-Deputation in Aschersleben; 
sc) die in den GW. 6. . und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Bekam- 
machungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die 
ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden. Zinskupons können 
weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, 
welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei dem unterzeichneten Magistrate anmeldet und den statt- 
gehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung 
oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach #bnaf der Verjahrungs- 
frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen 
Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit deese Schuldverschreibung sind dreizehn halbjährige, bis zum 1. Juli 
1874. einschließlich reichende Zinsfupons ausgegeben. Für die weitere Zeit wer- 
den Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgereicht werden. Die jedesmalige 
Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadt-Hauptkasse zu Aschers- 
leben gegen Ablieferung des der älteren Serie beigedruckten Talons. 
Beim Verluste des letzteren erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
ur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt 
Aschersleben mit ihrem gesammten Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Aschersleben, den #e. 1.. 
,.» Der Magistrat. 
(Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines andeten Magistratsmitgliedes.) 
Eingetragen pag. .. . .. der Kassenkontrole. 
— P5
	        
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