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PMässe zum Transport von Leichen, wegen deren Beerdi-
gung außer dem Kirchsprengel, worin der Todesfall sich
ereignet 5ht4t4t 2 Rlhlr.
Protokolle, welche in Privatangelegenheiten vor einem
Notar oder einem mit richterlichen oder polizeilichen Ver-
richtungen, oder mit Verwaltung öffentlicher allgemeiner
Abgaben beauftragten Staats= oder Kommunalbeamten oder
einet dergleichen Behörde aufgenommen werden: .
a) wenn sie die Stelle einer Beschwerdeschrift, Bittschrift,
Eingabe oder eines Gesuches vertreten
b) wenn diejenigen Personen, mit welchen das Protokoll
aufgenommen wird, auf Erfordern eine Auskunft geben,
oder eine Aussage als Zeugen ablegen, oder eine
Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Unterlassung
dadurch übernehmen, insofern nicht die Pofsition 46.
des Tarifes vom 19. Juli 1867. zur Anwendung
komt . . . .. . .. .. . .. ... .. .. . . . .
Rekognitions-Protokolle, wenn sie die Stelle der Atteste
vertrrten.
wenn auf deren Grund Rekognitions-Atteste ausgefertigt
weren .. . . . . . . . ..
Requisitionen, wie Ausfertigungen s. diese.
Resolutionen, schriftliche, wie Ausfertigungen, s. diese.
Strafresolute der Finanzbehörden, sowie auch der Polizei-
behoͤrden, sofern die Strafe, den Werth des Konfiskates
mit einbegriffen, mehr als fünf Thaler in Gelde oder ver-
hältnißmäßiges Gefängniß beträüt
Taufscheine, wie amtliche Atteste, s. Atteste.
Taxen von Grundstücken sind insofern stempelpflichtig, als
sie wegen eines Privatinteresses unter Aufsicht einer öffent.
lichen Behörde aufgenommen werden, und erfordern als-
dann einen Stempel ddn . . . .. .... ... .. . ...
Der Estempel wird jedoch nicht angewandt, wenn die
Taxe zum Gebrauche bei einer Subhastation oder Erb-
theilung ausgenommen und in Folge dessen von dem taxir-
ten Gegenfstande ein Kaufstempel oder eine Erbschafts-
abgabe entrichtet wird. 's
(Nr. 7005.)
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frei.
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