Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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PMässe zum Transport von Leichen, wegen deren Beerdi- 
gung außer dem Kirchsprengel, worin der Todesfall sich 
ereignet 5ht4t4t 2 Rlhlr. 
Protokolle, welche in Privatangelegenheiten vor einem 
Notar oder einem mit richterlichen oder polizeilichen Ver- 
richtungen, oder mit Verwaltung öffentlicher allgemeiner 
Abgaben beauftragten Staats= oder Kommunalbeamten oder 
einet dergleichen Behörde aufgenommen werden: . 
a) wenn sie die Stelle einer Beschwerdeschrift, Bittschrift, 
Eingabe oder eines Gesuches vertreten 
b) wenn diejenigen Personen, mit welchen das Protokoll 
aufgenommen wird, auf Erfordern eine Auskunft geben, 
oder eine Aussage als Zeugen ablegen, oder eine 
Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Unterlassung 
dadurch übernehmen, insofern nicht die Pofsition 46. 
des Tarifes vom 19. Juli 1867. zur Anwendung 
komt . . . .. . .. .. . .. ... .. .. . . . . 
Rekognitions-Protokolle, wenn sie die Stelle der Atteste 
vertrrten. 
wenn auf deren Grund Rekognitions-Atteste ausgefertigt 
weren .. . . . . . . . .. 
Requisitionen, wie Ausfertigungen s. diese. 
Resolutionen, schriftliche, wie Ausfertigungen, s. diese. 
Strafresolute der Finanzbehörden, sowie auch der Polizei- 
behoͤrden, sofern die Strafe, den Werth des Konfiskates 
mit einbegriffen, mehr als fünf Thaler in Gelde oder ver- 
hältnißmäßiges Gefängniß beträüt 
Taufscheine, wie amtliche Atteste, s. Atteste. 
Taxen von Grundstücken sind insofern stempelpflichtig, als 
sie wegen eines Privatinteresses unter Aufsicht einer öffent. 
lichen Behörde aufgenommen werden, und erfordern als- 
dann einen Stempel ddn . . . .. .... ... .. . ... 
Der Estempel wird jedoch nicht angewandt, wenn die 
Taxe zum Gebrauche bei einer Subhastation oder Erb- 
theilung ausgenommen und in Folge dessen von dem taxir- 
ten Gegenfstande ein Kaufstempel oder eine Erbschafts- 
abgabe entrichtet wird. 's 
(Nr. 7005.) 
  
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frei. 
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