Volltext : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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dem  Bezirkssteueramte  zu  melden  und  einen  Betriebsplan  wenigstens  drei  Tage  vor  der
ersten  Einmaischung,  wenn  er  mehlige  Stoffe  verarbeitet,  und  mindestens  drei  Tage
vor  der  ersten  Destillation  bei  Verarbeitung  nicht  mehliger  Stoffe,  in  doppelten  Exemplarien
  daselbst  einzureichen.

Vorstehend  angeordnere  dreitägige  Frist  wird  von  steueramtlicher  Empfangnahme  (Praesentatum)

  des  Betriebsplanes  an  gerechnek,  welche  daher  auf  letzterem  jedesmal  vom  Steuer-Amte
  genau  zu  bemerken  ist.

a)  Aeußere  und  innere  Form  der  Betriebspläne.
G.  17.

Dieser  Betriebsplan  ist,

a)  wenn  mehlige  Stoffe  verarbeiler  werden  sollen,  nach  dem  unter  B.,
und

5)  wenn  nicht  mehlige  Stoffe  verwender  werden  sollen,  nach  dem  unrer  C.  beiliegenden
Muster,  von  welchen  der  Gewerbereibende  die  benöthigte  Anzahl  unausgefüllter  Exemplare
  von  dem  Steueramte,  gegen  Erstattung  der  Oruckkosten,  zu  entnehmen  hat,
anzufertigen.  Derselbe  muß  reinlich  und  leserlich  geschrieben  seyn,  darf  weder  abge-#nderte,
  noch  durchstrichene  oder  ausgeschabte  (radirte)  Stellen  enthalten  und  ist  vom
Gewerbtreibenden  eigenhändig,  mit  vollständig  ausgeschriebenem  Vor=  und  Zunamen,
zu  unterzeichnen,  oder,  im  Fall  der  Schreibunfähigkeit  des  Ausstellers,  mit  seinem,
von  der  Ortsobrigkeic  zu  beglaubigenden  Handzeichen,  nebst  dem  Abdruck  seines  gewöhnlichen
  Petschafts,  zu  versehen.

Die  Wollziehung  des  Betriebsplanes  durch  Verwalter,  Brenner  oder  andere  Personen
wird  nur  dann  für  gültcig  angenommen,  wenn  genanntee  Personen  vom  Steuerpflichtigen
hierzu  mie  Auftrag  versehen  sind  und  das  Hauptsteueramt  von  dieser  Auftragsertheilung
zuvor  in  Kenntniß  gesetzt  worden  ist.

Sämmtliche  Srellen  in  den  verschiedenen  Rubriken  und  Spalten  des  Planes  sind,  sowelt
  es  der  vorhabende  Betrieb  erfordert,  gehörig  auszufüllen  und  da,  wo  sie  leer  bleiben
sollen,  mie  Vacat  oder  Querstrichen  zu  bezeichnen.

Mangelhaft  gefertigte  Berriebspläne  werden  dem  Steuerpflichtigen  zur  Vervollständigung
zurückgegeben,  und  ist  in  solchen  Fällen  die  Einreichung  als  nicht  geschehen  zu  betrachten.

b)  Wesentlicher  Inhalt  derselben.
L.  18.

Jeder  Betriebsplan  ist  auf  einen  ganzen  Kalendermonak  oder,  wenn  der  Betrieb  erst
ist  Laufe  des  letzteren  beginnen  soll,  bis  an  das  Ende  desselben  zu  erstrecken,  ohne  Unterschied,

  ob  das  Gewerbe  innerhalb  der  angemelderen  Betriebsperiode  mit  oder  ohne  Unterbrechungen
  ausgeübt  werden  soll.