Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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bei der Kreis-Kommunalkasse in Domnau, sowie bei einem von der ständischen 
Kommission des Kreises Friedland zu bezeichnenden Bankier in Königsberg, und 
zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Papitalz präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine surich. 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab. 
gezogen. 
Diie gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, ver- 
jähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. 
Titel 51. &. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Bartenstein. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung ammeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schucdorrschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1872. ausgegeben. Für die weitere 7 werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis Kom- 
munalkasse zu Dommau, sowie bei einem von der ständischen Kommission zu 
bezeichnenden Bankier in Königsberg gegen Ablieferung des der älteren Zins- 
kupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons arsolst die Aus- 
händigung der neuen Zinskilpons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermäögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Domnau, den . .ten . . . . . . ... 18.. 
(Stempel.) 
Die ständische Kommission des Friedländer Kreises. 
Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen. 
Pro-
	        
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