Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7023.) Allerböchster Erlaß vom 17. Februar 1868., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Landsberg a. d. W. für den Bau 
und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Landsberg a. d. W. bis 
zur Grenze des Kreises Birnbaum in der Richtung auf Schwerin. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis- 
Chaussee von Landsberg a. d. W. bis zur Grenze des Kreises Birnbaum in der 
Richtung auf Schwerin, im Kreise Landsberg, Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O., 
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Landsberg das Expropriations- 
recht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. 
Zugleich will Jch dem vorgenannten Kreise gegen Ucberzuhme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Kchr zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen,) sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen 
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 17. Februar 1868. 
  
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7024.)
	        
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