Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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“ Berichtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß auf Grund 
ieses Nachweises die Berichtigung erfolgen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Leistungen an den Verband 
auf die Trennstücke verhältnißmäßig vertheilt werden. Auch die kleinste Parzelle 
zahlt mindestens Einen Pfennig ichnch. 
g. 8. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden von einem Vorstande geleitet. 
Dieser besteht aus 
1) dem Direktor, welchen, sowie dessen Stellvertreter, die eslenung 4 
echs 
Frankfurt a. d. O. aus den nachbeannten Repräsentanten jedesmal auf 
Jahre ernenntz " 
2) den Repräsentanten der Verbandsgenossen: 
a) dem Vertreter des Königlichen Domainenfiskus, welchen die Regie- 
rung zu Frankfurt a. d. O. zu ernennen hat; 
b) dem jedesmaligen Besizer des Ritterguts Tauchel oder dessen gesetz- 
lichen Vertreter oder Bevollmächtigten) 
J%) den Ortsvorstehern der Dorfschaften Sablath, Tauchel und Guschau; 
d) einem Repräsentanten, welcher von der Dorfschaft Witzen mit 
4 Wahlstimmen und von der Dorfschaft Meyersdorf mit 1 Wahl- 
stimme gewählt wird. 
Die Wahl dieses Lemeeinschaftlichen Repräsentanten und seines Stellver- 
treters erfolgt durch die Vorstände der betheiligten Ortschaften nach der angege- 
benen Zahl von Wahlstimmen und zwar nach Stimmenmehrheit. 
Bei Gleichheit der Wahlstimmen entscheidet unter den Gewählten das Loos. 
Die Wahlveriode ist eine sechsjährige. Im Uebrigen sind bei dem Wahl- 
verfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen 
die Vorschriften über Gemeindewahlen analogisch anzuwenden. 
Die Vertreter der übrigen Repräsentanten werden von diesen selbst ernannt. 
Der Vertreter des Königlichen Domainenfiskus hat im Vorstande drei und 
der Ortsvorsteher von Sablath zwei Stimmen zu führen, die übrigen Repräsen- 
tanten dagegen jeder nur Eine Stimme. 
Die Vorstandsmitglieder sowie deren Stellvertreter werden durch den Di- 
rektor des Verbandes mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
Der Direktor und die Vorstandsmitglieder bekleiden ein Ehrenamt. Er- 
sterer erhält eine Entschädigung für Bürcauaufwand, welche die Regierung zu 
Frankfurt a. d. O. nach Anhören des Vorstandes festsetzt. 
S. 9. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten der Genossenschaft nach 
Stimmenmehrheit zu beschließen. Derselbe ist bes Lffähng „wenn außer dem 
Direktor mindestens noch drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit 
(Nr. 7033.) ent-
	        
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