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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 7035.) Gesetz, betreffend die Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen in
den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit
der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen, mit Ausnahme der vor-
mals Königlich Bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormals Hessen-
Homburgischen Oberamtes Meisenheim. Vom 17. März 1868.
Wa Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
die durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit der
Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme der vormals
Königlich Bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormals Hessen-Homburgischen
Oberamtes Meisenheim) was folgt: «
Titel I.
Aufgehobene und ablösbare Berechtigungen.
F. 1.
Die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das heißt die 1. ufgeho-
mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Berechtigungen, Anderen den Betrieb eines bene Berechti-
Gewerbes zu untersagen oder sie darin zu beschränken, werden hierdurch aufgehoben. usgen-.
§. 2.
Mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen fallen zugleich die damit
verbundenen Zwangs= und Bannrrechte fort.
Von den sonstigen noch bestehenden Zwangs= und Bannrechten werden
hierdurch aufgehoben:
1) alle Zwangs= und Bannrechte, welche dem Fiskus, einer Kämmerei oder
Gemeinde innerhalb des Gemeindebezirks oder einer Korporation von
Jahrgang 1868. (Nr. 7035.) 36 Ge-
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1868.