Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gewerbetreibenden zustehen, oder welche von einem dieser Berechtigten 
erst nach dem 30. Juni 1867. auf einen Anderen übergegangen sind, 
2) alle Zwangs und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der 
Verleihungs· Urkunde ohne Entschädigung zulässig ist; 
3) sofern die Aufhebung nicht schon in Folge dieser Bestimmungen eintritt: 
a) das mit dem Besitze einer Mühle, einer Brennerei oder Brenn- 
erechtigkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer Schank- 
jüu- verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei 
em Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen oder das 
Getränk ausschließlich von demselben beziehen (der Mahlzwang, der 
Branntweinzwang und der Brauzwang)) 
b) das städtischen Bäckern und Fleischern zustehende Recht, die Einwohner 
der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, 
daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder theilweise 
von jenen ausschließlich entnehmen. 
Zwangs= und Bannrechte, deren Besitz zwischen einem der unter 1. genann- 
ten Berechtigten und anderen Berechtigten getheilt ist, bleiben, sofern die Au 
hebung nicht nach den Istimmungen Unter 2. und 3. erfolgt bis zu ihrer Ab. 
lösung (§. 8.) bestehen. Mit der Ablösung derselben fällt der Antheil der unter 1. 
genannten Berechtigten ohne Entschädigung fort. 
In den unter 3. gedachten Fällen findet die Aufhebung der daselbst ge- 
nannten Rechte nur dann statt, wenn dieselben nicht auf einem Vertrage zwischen 
Berechtigten und Verpflichteten beruhen. 
S. 3. 
Es werden ferner aufgehoben alle Berechtigungen, Konzessionen zu gewerb- 
lichen Anlagen oder zum Betriebe von Gewerben zu ertheilen, welche dem Iisks, 
Korporationen, Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen. 
S. 4. 
Vorbehaltlich der an den Staat zu entrichtenden Gewerbesteuern werden 
alle Abgaben aufgehoben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet 
werden, sowie die Berechtigungen, dergleichen Abgaben aufzulegen. Ist jedo 
mit dem Betriebe des Gewerbes eine ausschließliche Gewerbeberechtigung (§. 1. 
verbunden, so muß die darauf zuhende ganze Abgabe bis zu dem Tage geleistet 
werden, an welchem der Betrieb des Gewerbes von einer Prfon begonnen wird, 
welche durch jene Berechtigung davon ausgeschlossen oder darin beschränkt war. 
S. 5. 
In gleicher Weise (F. 4.) fallen diejenigen Abgaben und Leistungen fort, 
zu welchen die Berechtigten in Beziehung auf die aufgehobenen Berechtigungen 
verpflichtet sind. "" "· 86
	        
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