Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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eine Korporation von Gewerbetreibenden oder an eine Kämmerei oder Gemeinde 
für eine innerhalb ihres Gemeindebezirks ausgeübte Berechtigung. 
S. 15. 
In den in K. 14. unter b. bezeichneten Fällen kann jeder spätere Inhaber 
der Berechtigung die Aufhebung des zwischen ihm und dem früheren Berechtigten 
bestehenden Vertragsverhältnisses verlangen. Er muß aber dieses Verlangen vor 
Ablauf des Jahres 1868. gegen denselben schriftlich erklären. Geschieht dieses 
nicht, so hat er die für Ueberlassung der Berechtigung übernommenen Verpflich- 
tungen auch fernerhin ohne Abzug zu erfüllen. 
Die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Vertragsverhältnisses sind nach 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
§. 16. 
Den Besitzern vormals zwangsberechtigter Kornmühlen im Herzogthum 
Holstein, deren Zwangsrechte durch das Gesetz, betreffend die Aufhebung des 
Mühlenzwanges s. w. d. a., vom 10. Mai 1854. beseitigt worden sind, soll außer 
der durch das genannte Gesetz ihnen zugesprochenen Entschädigung noch eine fer- 
nere Entschädigung insoweit zu Theil werden, als bei der Feststellung der ihnen 
gewährten Entschädigungen das Vorhandensein konzessionirter und vormals mit 
einem Zwangsrechte versehener Mühlen (F. 35. des Gesetzes vom 10. Mai 1854.) 
unberücksichtigt gelassen ist. 
C. 17. 
Die Ansprüche auf Entschädigung für den Verlust der aufgehobenen Be- 
rechtigungen müssen bis zum Schlusse des Jahres 1869. bei der Regierung schrift- 
lich angemeldet werden. 
In Ansehung derjenigen Abgaben und Leistungen, welche auf dem mit 
einer ausschließlichen Gewerbeberechtigung verbundenen Gewerbebetriebe ruhen 
und vorerst noch fort zu entrichten sind 8 4. 5.), ist der Anspruch auf Ent- 
schädigung binnen Jahresfrist nach dem Wegfall der Abgaben in gleicher Weise 
anzumelden. 
C. 18. 
Werden die Entschädigungsansprüche in der vorgeschriebenen Weise und 
binnen der gesetzten Frist (§. 17.) nicht angemeldet, so gehen die Berechtigten 
derselben verlustig. Es können jedoch Obereigenthumer, Lehnsherren, Lehns= und 
Fideikommißfolger, Wiederkaufsberechtgte, Hypothekengläubiger und andere Real- 
berechtigte die verfallenen Entschädigungeansprüche noch während einer ander- 
weiten Frist von drei Monaten nach dem Verfall durch schriftliche Ammeldung 
bei der Regierung geltend machen. 
Auf den nach Befriedigung dieser Berechtigten etwa verbleibenden Ueber- 
schuß kann der Entschädigungsberechtigte, welcher die Ammeldung versäumt hat, 
keinen Auspruch erheben. 
Nr. 7055.) § 19.
	        
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