Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

2. Natur ber 
Entschädi. ung. 
3. Cntschädi. 
gungs Aner- 
kenntnisse. 
— 254 — 
K. 19. 
ç Rücksichtlich aller Eigenthums= und Nutzungsansprüche, sowie aller son- 
stigen Realansprüche treten die Entschädigungen an die Stelle der aufgehobenen 
oder abgelösten Berechtigungen. Waren die Berechtigungen Zubehör eines in 
das Oypothekenbuch eingetragenen Grundstückes oder selbstständig in das Hypo- 
theienbuch eingetragen, so muß in diesem von Amtswegen und kostenfrei vermerkt 
werden, welche Entschädigung an die Stelle der Berechtigungen getreten ist. 
C. 20. 
· Die Realberechligten können bis zur endgültigen Feststellung der Entschä— 
digungsbeträge (W#. 67. 68.) verlangen, daß Kapitalabfindungen, sollten dieselben 
auch erst in Zukunft erfolgen (6§. 35. 44. 48.)), zur Herstellung ihrer Sicherheit 
oder zur Befriedigung der vorgehenden Hypothekengliubiger verwendet werden. 
Einigen sich dieselben mit den Entschädigungsberechtigten über die Aus- 
zahlung oder Verwendung der Entschäßigungen nicht, so sind diese zu deponiren. 
C. 21. 
War die aufgehobene oder abgelöste Berechtigung verpachtet, so muß der 
Verpächter dem Pächter während der Dauer der Pacht die Muung der für die 
Berechtigung gewährten Entschädigung überlassen. Ist der Verpächter mit dem 
Fortfalle der Berechtigung zugleich von Gegenleistungen befreit, welche der Päch- 
ter nicht zu tragen hatte, so muß er diesem außerdem den für diese Gegenleistungen 
von der Entschädigung abgesetzten Betrag (§. 31.) nach seinem Jahreswerthe für 
die Dauer der Pacht vergüten. 
Wird für eine aufgehobene Berechtigung eine Entschädigung überhaupt 
nicht gewährt, so kann der Pächter für den Wegfall der Berechtigung einen Er- 
satz nicht in Anspruch nehmen. 
In allen Fällen steht dem Pächter frei, sofort die Aufhebung der Pacht 
zu verlangen. Er muß dies Verlangen jedoch, falls es sich um eine aufgehobene 
Berechtigung handelt, vor dem Ablaufe des Jahres 1868.) und im Falle der 
Ablösung einer Berechtigung binnen sechs Monaten nach dem Wegfall der Be- 
rechtigung (S. 46.) gegen den Berechtigten schriftlich erklären. 
Geschieht dieses nicht, so hat der Pächter seine Verpflichtungen ohne Ab- 
zug auch fernerhin zu erfüllen. 
Die rechtlichen Folgen der Aufhebung der Pacht sind nach den allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
g. 22. 
Ueber die Entschädigungen für die aufgehobenen oder abgelösten Berech- 
tigungen sollen den Berechtigten auf ihren Antrag von der Regierung Entschä- 
digungs-Anerkenntnisse ausgestellt werden. Die Anerkenntnisse sind auf den Namen 
der Berechtigten auszufertigen und müssen die Bezeichnung der Berechtigung, für 
welche die Entschädigung bestimmt ist, den Vetrag der Entschädigung, sowie Zeit, 
Ort und Art der Zahlung derselben enthalten. War die Verechtigung Zubehör 
eines
	        
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