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eines in das Hpethetenbuch eingetragenen Grundstücks oder selbstständig in das
Hypothekenbuch eingetragen, so ist in dem Entschädigungs-Anerkenntnisse zu-
gleich zu vermerken) daß die Befugniß des Besitzers, über die Entschädigung zu
verfügen, sich nach dem Hypothekenbuche bestimmt.
Veränderun ken in dem Eigenthum eines Entschädigungs-Anerkennnnisses
werden, sobald sie der Regierung, welche das Anerkenntniß ausgestellt hat, nach-
gewiesen sind, von dieser in das Anerkenntniß eingetragen.
Titel III.
Ermittelung der Entschädigungen.
g. 23.
Als Maaßstab der Entschädigung für die aufgehobenen ausschließlichen
Gewerbeberechtigungen, sowie für die aufgehobenen oder abzulösenden Zwangs-
und Bannrechte gilt derjenige Werth, welchen diese Rechte zur Zeit ihres Weg-
falls gehabt haben. Derselbe wird durch den Reinertrag dargestellt, welchen der
1. Bei aus-
schließlichen Ge-
werbeberechti-
gungen und
JZwangs- und
Berechtigte in nothwendiger und unmittelbarer Folge des Wegfalls seines Recht5 Banmrechten.
verliert. -
JstmitausschließlichenGewerbeberechtigungeneinZwangssundBanm
recht verbunden, so wird die Entschädigung für beide Berechtigungen zusammen
ermittelt.
g. 24.
Kann der Nachweis erbracht werden, welcher reine Ertrag den Berechtigten
lediglich durch die aufgehobenen oder abzulösenden Berechtigungen während der
letzten zehn Jahre vor deren Aushebung oder Ablösung zu Theil geworden ist,
so wird der Ermittelung des Werthes der Berechtigungen der Durchschnitt des
reinen Ertrages aus dieser Zeit zu Grunde gelegt.
G. 25.
Wenn eine aufgehobene oder abzulösende Berechtigung während der letzten
zehn Jahre vor ihrer Aufhebung oder Ablösung für sich allein oder in Verbin-
dung mit anderen Gegenständen dergestalt verpachtet gewesen ist, daß das für
dieselbe berechnete Pachtgeld getrennt ersehen werden kann,) oder wenn während
dieser Zeit die Ausübung der Berechtigung gegen eine von den Pflichtigen selbst
übernonmnene Abgabe oder Leistung (Rel#ed unterlassen ist, so wird auf An-
trag eines der Betheiligten die Entschädigung nach dem Betrage der Pacht oder
Reluition bestimmt und hierbei der Durchschnitt dieser Leistungen während der
letzten zehn Jahre zu Grunde gelegt.
Ein jeder der übrigen Betheiligten ist jedoch befugt, statt dessen die Fest-
stellung der gesammten Eutschädigung durch eine anderweitige Ermittelung des
Werthes der Berechtigung zu verlangen.
(N., 7035.) 5. 20.