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g. 30.
Die hiernach (§. 29.) festzustellende Entschädi darf aber, unter Hinzu-
rechnung der den vormals fesusesende ean Mühesbesihtn auf Grund des
Gesetzes vom 10. Mai 1854. zugebilligten Entschädigung, die höchsten Entschädi-
gungssätze nicht übersteigen, welche durch die Verordnung vom 30. Juni 1856.,
enthaltend einige Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 1854. hinsichtlich der
den früher Zwangsberechtigten für den Wegfall des Zwangsrechts zuzubilligenden
Entschädigung, bestimmt worden sind. Soweit dies der Fall ist, muß die er-
mittelte Nachentschädigung herabgesetzt werden.
. 31.
Von dem ermittelten Werthe der Berechtigungen sind in allen Fällen die- 4. Berechnung
jenigen Abgaben und Leistungen in Abzug zu bringen, zu welchen die Berechigten un Oegen.
in Beziehung auf ihre Berechtigungen uuefchte waren. Der Werth dieser Ab— leistungen.
gaben und Hestungen ist nach Voöchriff es §. 28. zu ermitteln.
Titel I.
Aufbringung der Entschädigungen.
. 32.
Für solche ausschließliche Gewerbeberechtigungen, welche nur auf eine 7 . Für aus-
wisse Zeit verliehen sind, sowie für alle diejenigen ausschließlichen Gewerbebe-schließliche Ee-
rechtigungen, welche den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreffen, wird die Ent. merbedewht,
schädigung nach Maaßgabe des ermittelten Werthes in einer jährlichen Rente be. 7#9
rechnet.
g. 33.
Die Entschädigung für den Verlust aller übrigen ausschließlichen Gewerbe-
Berechtigungen ist in Kapital zu bestimmen. Von dem Kapital sind die Zinsen
zu berechnen, welche dasselbe, bei einer Anlegung zu drei und einem halben Prozent,
von dem Zeitpunkte der Aufhebung der Berechtigung an bis zu der Feststellung
der Entschädigung gewährt hätte. Der Betrag dieser Zinsen tritt dem ermittelten
Kapital hinzu. Die Gesammtsumme bildet die dem Berechtigten zustehende Ent-
schädigung.
S. 34.
Bei diesen Berechnungen (§P. 32. und 33.) soll der Werth einer Berech-
tigung oder Leistung stets zu dem zwanzigfachen Betrage ihres reinen Ertrages
angenommen werden.
Jahrgang 1868. (Nr. 7005.) 37 . 35.