Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 258 — 
g. 35. 
Der Lauf der festgestellten Entschädigungsrenten . 32.) beginnt mit 
dem Anfange des Jahres, in welchem die Feststellung derselben erfolgt ist. Waren 
die Berechtigungen nur auf eine gewisse Zeit verliehen, so endet er mit dem Ab- 
laufe dieser Zeit. 
Die Renten werden am Schlusse jeden Jahres gezahlt. Sie können durch 
Zahlung des zwanzigfachen Betrages jeder Zeit abgelöst werden. 
ei der / ellung der Höhe der Renten soll zugleich derjenige Renten- 
betrag berechnet werden, welcher auf die Zwischenzeit von der Aufhebung der Be- 
rechtigungen bis zum Beginn des Laufes der Renten gefallen sein würde. Dieser 
Betrag ist in Form eines Zuschlages auf die Rentenzahlungen der nächsten 
Jahre zu vertheilen. Der gesamunte Betrag dieses Zuschlages kann jeder Zeit 
in der noch rückstänndigen Höhe vollständig an den Berechtigten ausgezahlt werden. 
G. 36. 
Die Entschädie ungsrente für ausschließliche Berechtigungen, welche den Ge- 
werbebetrieb im Umherzshen betreffen, werden aus der Eimchskasse gewährt. 
Die übrigen Renten sind gemeinsam aufzubringen von der Gemeinde oder 
dem Distrikte, wo die aufgehobene Berechtigung bestand und von denjenigen Ge- 
werbetreibenden innerhalb der Gemeinde oder des Distriktes, welche durch die 
Berechtigungen in dem Betriebe ihres Gewerbes beschränkt oder davon aus- 
geschlossen waren. 
Die Gewerbetreibenden zahlen drei Viertheile, die Gemeinde oder der 
Distrikt ein Viertheil der Renten. Die Renten sind zu Anfang jeden Jahres 
auf die Pflichtigen umzulegen. 
Wenn bei dem Beginn eines Jahres ein zur Theilnahme an der Ent- 
schädigung verpflichteter Gewerbetreibender nicht vorhanden ist, so fällt für dieses 
Jahr die Zahlung der Entschädigung aus. 
C. 37. 
Die Entschädigungskapitalien für ausschließliche Berechtigungen (F. 33.) 
werden allmälig getilgt. Die Tilgung derselben liegt der Gemeinde oder dem 
Distrikte ob, wo die Berechtigungen bestanden und denjenigen Gewerbetreibenden 
innerhalb der Gemeinde oder des Distriktes, welche durch die Berechtigungen in 
dem Betriebe ihres Gewerbes beschränkt oder davon ausgeschlossen waren. 
KC. 38. 
Für ausschließliche Gewerbeberechtigungen gleicher Art in denselben Ge- 
meindebezirken oder Distrikten tritt eine gemeinsame Tilgung der Entschädigungs- 
Kapitalien ein. 
Von der beitragspflichtigen Gemeinde oder dem beitragspflichtigen Distrikte 
ist Ein Prozent, von dem beitragspflichtigen Gewerbetreibenden sind zwei Prozent 
des Gesammtbetrages dieser Entschädigungskapitalien alljährlich aufuöringen 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.