Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Der Beitrag des einzelnen Gewerbetreibenden soll die Höhe der von ihm 
entrichteten Gewerbesteuer nicht übersteigen; soweit dies der Fall ist, muß sein 
Beitrag herabgesetzt und der gesammte Tilgungsbeitrag der Gewerbetreibenden 
vermindert werden. Eine Ermäßigung des Beitrages der Gemeinde oder des 
Distriktes ist nur aus erheblichen Gründen gestattet. 
KG. 39. 
Die Beiträge zur Tilgung der Entschädigungskapitalien (F. 37.) fließen 
ur Staatskasse. Die Staatskasse wird vom Beginn des Jahres 1869. ab den 
erechtigten auf deren Antrag den Betrag der Entschädigungskapitalien vor- 
schußweise zahlen. Die Kapitalien sind vom Tage ihrer Fellte. ung an bis zum 
Tage ihrer Jahlung mit drei und einem halben Prozent aus der Staatskasse zu 
verzinsen. Ihrerseits ist die Staatskasse berechtigt, jederzeit die JZahlung der Ka- 
pitalien an die Berechtigten zu bewirken. 
KC. 40. 
Die Entschädigung für solche Abgaben und Leistungen, welche in Beziehung 
auf die gegen Entschädigung aufgehobenen, ausschliegligen Berechtigungen ent- 
richtet worden sind (F. 5.)) soll in gleicher Weise, wie die Entschädigung für 
letztere, und in Gemeinschaft mit dieser berechnet und aufgebracht werden. 
Sind die ausschließlichen Berechtigungen, in Beziehung auf welche die Ab- 
gaben und Leistungen entrichtet worden sind, ohne Entschädigung aufgehoben, so 
wird die Entschädigung für diese Abgaber und Leistungen nach Vorschrift der 
& 32. 34. 35. in einer jährlichen Rente bestimmt und aus der Staatskasse 
gezahlt. 
. 41. 
Alle Beiträge, welche von Gewerbetreibenden zu den Entschädigungen zu 
leisten sind, werden nach Maaßgabe der von ihnen entrichteten Gewerbesteuer ver- 
theilt. In solchen Fällen, in welchen mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke zu 
den Entschädigungen beizutragen haben, wird deren Beitragsverhältniß unter Be- 
rücksichtigung der größeren oder geringeren Vortheile festgestellt, welche für sie 
aus dem Wegfall der Berechtigungen erwachsen. 
E. 42. 
Für den Verlust der aufgehobenen Zwangs= und Bannrechte, für die Auf= 2. Har ale 
hebung der Berechtigung) Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Be. körizen aufge- 
4riebe von Gewerben zu ertheilen, sowie für die Aufhebung der Berechtigung, bobenen erec- 
Abgaben vom Gewerbebetriebe zu erheben oder dergleichen bb. aben aufzulegen,u 
werden die Entschädigungen nach Maaßgabe des errmittelten Werthes in jähr- 
lichen Renten berechnet. 
In gleicher Weise ist die Entschädigung für solche Abgaben und Leistun- 
en zu berechnen, zu welchen die Berechtigten in Beziehung auf die aufgehobenen 
erechtigungen verpflichtet waren. 
(Nr. 7085.) 37“ 6. 43.
	        
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