Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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zum Gegenstande, so sind die Auslagen von den Entschädigungsberechtigten und 
Entschädigungspflichtigen je zur Hälfte zu tragen. 
Unter mehrere Entschädigungspflichtige oder mehrere Entschädigungsberech- 
tigte werden die Kosten nach Maaßgabe ihrer Pflichten oder Ansprüche und zwar 
durch Bestimmung derjenigen Behörden vertheilt, welche die Entschädigungen und 
deren uföriggung festzusetzen haben (§F. 67. 69.). 
Hat einer der Betheiligten einen über die Art und Höhe der Entschädi- 
gung nach Maaßgabe des F. 63. dieses Gesetzes gemachten Vergleichsvorschlag 
abgelehnt und die Einleitung des Ermittelungsverfahrens (§#. 64. ff.) verlangt, 
oder hat er die Ermittelung des Werthes der zu entschädigenden Berechtigung an 
Stelle der im §F. 25. dieses Gesetzes vorgeschenen Feststellung in dem Ermitte- 
lungsverfahren verlangt, so muß er die Kosten dieses Verfahrens tragen, wenn 
das Ergebniß desselben nicht um fünf Prozent günstiger für ihn ausfällt. 
ird ein Entschädigungsanspruch als unbegründet abgewiesen, so fallen 
die Kosten des Verfahrens dem zurückgewiesenen Theile zur Last. 
Alle Auslagen sind vorschußweise aus der Staatskasse zu decken. 
Schlußbestimmungen. 
C. 72. 
Die Ablösung eines Zwangs-= und Bannrechtes kann auch außerhalb des 
bier vorgeschriebenen Verfahrens im Wege der freien Uebereinkunft erfolgen. Die 
Berechtigten sowohl, als auch die Verpsschteren sind befugt, die Bestätigung des 
Ablösungsvertrages durch die Regierung zu verlangen. Der bestätigte Vertrag 
hat die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ¾. 68.). 
**% 
Erstreckt sich eine aufgehobene oder zur Ablösung gebrachte Berechtigung 
auf die Bezirke mehrerer Regierungen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz 
diejenige Regierung, welche das Verfahren zu leiten hat. 
S. 74. 
Für den Bereich des ehemaligen Königreichs Hannover treten in Bezug 
auf die Ausführung dieses Gesetzes die Landdrosteien an die Stelle der Regierungen. 
5. 75. 
Die zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben, soweit sie die 
Aufhebung gewerblicher Berechtigungen und deren Entschädigung betreffen, bestehen; 
soweit sie dagegen die Ablösung solcher Berechtigungen betreffen, werden sie hier- 
mit aufgehoben. « 
Ingleichen sind aufgehoben alle sonstigen, diesem Gesetze entgegenstehenden 
Vorschriften. 
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