— 279 —
Eine Stschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder St5ö-
rungen des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden möchten, findet nicht statt.
C. 8.
Soweit Pacht= und Miethverträge die Benutzung von Privat-Schlacht-
anstalten zum Gegenstande haben, errchen solche Verträge ihr Ende spätestens
mit dem Ablauf der nach H. 3. den Schlachthausbesitzern gewährten Frist.
Ein Entschädigungsanspruch wegen dieser Auflösung allein steht dem Ver-
pächter und Pächter gegen einander nicht zu.
e
Die Eigenthümer und Nutzungsberechtigten (Pächter, Miether) von Privat-
Schlachtanstalten sind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Cntschädigungsansprüche
gegen die Gemeinde verpflichtet, dieselben innerhalb der ihnen nach F. -. gewähr.
ten Frist bei der Bezirksregierung anzumelden.
Diese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zuziehung von
zwei Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu
ermitteln hat. .
Der Eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der andere
von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Kom-
g arius zu bestimmenden mindestens zehntägigen Frist, so ernennt dieser die
eisitzer.
K. 10.
Nach Beendigung der Instruktion reicht der Kommissarius die Verhand-
lungen mit seinem Gutachten der Bezirksregierung ein, welche über den Ent-
schädigungsanspruch durch ein mit Gründen abgsutes Resolut entscheidet und
eine Wrigung desselben Jedem der Betheiligten durch den Kommissarius aus-
händigen läßt. -
§.11.
Gegen das Resolut steht Jedem der Betheiligten innerhalb einer Frist von
vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts an gerechnet, die Be-
schreitung des Rechtsweges
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung eines
rechtskräftigen Erkenntnisses.
K. 12.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den Fall
Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffentliche, ausschließlich zu benutzende
Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung beseelen einem anderen
Unternehmer überläßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in
diesem Gesee auferlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Verhältniß zwischen
der Gemeinde und dem Unternehmer ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher
der Bestätigung der Bezirksregierung unterliegt.
(Xr. 7041.) 40“ K. 13.