Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 279 — 
Eine Stschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder St5ö- 
rungen des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden möchten, findet nicht statt. 
C. 8. 
Soweit Pacht= und Miethverträge die Benutzung von Privat-Schlacht- 
anstalten zum Gegenstande haben, errchen solche Verträge ihr Ende spätestens 
mit dem Ablauf der nach H. 3. den Schlachthausbesitzern gewährten Frist. 
Ein Entschädigungsanspruch wegen dieser Auflösung allein steht dem Ver- 
pächter und Pächter gegen einander nicht zu. 
e 
Die Eigenthümer und Nutzungsberechtigten (Pächter, Miether) von Privat- 
Schlachtanstalten sind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Cntschädigungsansprüche 
gegen die Gemeinde verpflichtet, dieselben innerhalb der ihnen nach F. -. gewähr. 
ten Frist bei der Bezirksregierung anzumelden. 
Diese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zuziehung von 
zwei Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu 
ermitteln hat. . 
Der Eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der andere 
von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Kom- 
g arius zu bestimmenden mindestens zehntägigen Frist, so ernennt dieser die 
eisitzer. 
  
K. 10. 
Nach Beendigung der Instruktion reicht der Kommissarius die Verhand- 
lungen mit seinem Gutachten der Bezirksregierung ein, welche über den Ent- 
schädigungsanspruch durch ein mit Gründen abgsutes Resolut entscheidet und 
eine Wrigung desselben Jedem der Betheiligten durch den Kommissarius aus- 
händigen läßt. - 
§.11. 
Gegen das Resolut steht Jedem der Betheiligten innerhalb einer Frist von 
vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts an gerechnet, die Be- 
schreitung des Rechtsweges 
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung eines 
rechtskräftigen Erkenntnisses. 
K. 12. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den Fall 
Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffentliche, ausschließlich zu benutzende 
Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung beseelen einem anderen 
Unternehmer überläßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in 
diesem Gesee auferlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Verhältniß zwischen 
der Gemeinde und dem Unternehmer ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher 
der Bestätigung der Bezirksregierung unterliegt. 
(Xr. 7041.) 40“ K. 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.