Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

5. 13. 
Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen beigelegten Befugnisse stehen 
in der Provinz Hannover, so lange Bezirksregierungen daselbst nicht eingesetzt 
sind, den Landdrosteien zu. 
S. 14. 
Wer der nach F. I. getroffenen Anordnung zuwider außerhalb des öffent- 
lichen Schlachthauses entweder Vieh schlachtet, oder eine der sonstigen im Gemeinde- 
beschluß näher bezeichneten Verrichtungen vornimmt, hat für jeden Uebertretungs- 
fall eine Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder im Unvermögensfalle verhältniß- 
mäßige Gefängnißstrafe verwirkt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. März 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
(Nr. 7042.)
	        
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