Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Preußen, Negierungsbezirk Königeberg. 
Obligation 
des 
Wehlauer Kreises 
Littr. —-- 
II. Emission 
über 
............... Thaler Preußiseh Kuraut. 
Auf Grund der unten enehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 
15. November 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 54,800 Thalern bekennt 
sich die ständische Kreiskommission für die Chausseebauten des Wehlauer Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers 
umkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vpddp# Thalern Preu- 
ßisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent 
jährlich zu verzinsen sind. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld vo Thalern geschieht vom 
Jahre 1869. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens fünf Prozent des ge- 
sammten Kapitals jährlich. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem Monate 
Februar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungs- 
sonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende 
Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten 
Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummem 
und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, 
öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und 
Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regie- 
rung zu Königsberg, sowie in dem Wehlauer Kreisblatte und in dem Königlich 
Preußischen Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2 Fanuar und am 1. Juli) von heute an ge- 
rechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset 
Mr. 7043.) ie
	        
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