Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.—

 

(Nr.  7047.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Grund-  und  Hypothekenbüchern  und  die
Berpfändung  von  Seeschiffen  in  Neuvorpommern  und  Rügen.  Vom
21.-März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  zur  Sicherung  des  Eigenthums  und  der  Forderungen  an  Grundstücken,
sowie  an  Seeschiffen  für  Neuvorpommern  und  Rügen,  mit  Zustimmung  beider
Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

KG.  1.
In  Neuvorpommern  und  Rügen  sollen  über  Grundstücke,  welche  besonders
besessen,  veräußert  oder  mit  Realverbindlichkeiten  belegt  werden  können,  Grundund
  Hypothekenbücher  angelegt  und  geführt  werden.

g.  2.

Die  Eintragung  von  Grundstücken  in  das  Hypothekenbuch  jedes  Distrikts
oder  jeder  bestehenden  Unterabtheilung  erfolgt  nach  ununterbrochen  fortlaufenden
Nummern.

G.  3.

Jedes  selbstständige  Grundstück  erhält  der  Regel  nach  ein  besonderes  Folium
  im  Hypothekenbuche.  Dies  gilt  sowohl  von  einzelnen  Grundstücken,  als
von  Güterkomplexen.

S.  4.

Für  mehrere  im  Bezirke  desselben  Hypothekenamts  belegene  Grundstücke
Jahrgang  1868.  (Nr.  7047.)  42  dessel-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  11.  April  1868.