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der betreffenden Behörde auch in dem anderen Staate von dem daselbst sich aufhaltenden
Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden.
Artikel 13.
In allen Strafsachen, in welchen die Bezahlung der Unkosten dazu unvermögenden
Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates den Regquisitionen
der Behörden des anderen sportel- und stempelfrei zu entsprechen und
nur die Auslagen an Porto, Botenlohn, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen,
Verpflegungs= und Transportkosten der Gefangenen, sowie an Diäten
und Reisekosten der Beamten zu liquidiren.
Artikel 14.
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß
ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem regquirirten Gerichte geschehenen
taxmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden
Gerichte sofort verabreicht werden.
Artikel 15.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung von
Untersuchungskosten obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur das
Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese Person
ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe iren Wohnsitz in einem dritten
Staate haben, und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden
sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen
besitze.
Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu
entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntnit dazu nicht verurtheilt worden,
so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen.
Artikel 16.
Beie Verfolgung flüchtiger Personen auf frischer That soll es den Polizei. nocheilebeamten
der beiden Staaten gestattet sein, die Verfolgung auf das Gebiet des
anderen Staates fortzusetzen und, falls daselbst die Hülfe der zuständigen Beamten
nicht sofort erlangt werden kann, den Verdächtigen einstweilen anzuhalten. Sie
haben denselben jedoch sofort der nächsten Polizeibehörde des Staates, in dessen
Gebiet er ergriffen worden ist, zu überliefern, welche über die fernere Festhaltung
des Verdächtigen 3u bestimmen und wegen der etwa verlangten Auslieferung das
Weitere zu veranlassen hat.
Artikel 17.
Beschwerden über Verfügungen der Gerichte erster Instanz sind zunächst Schluzseßt
bei dem vorgesetzten Obergerichte resp. Appellationsgerichte r sen n * u sin-(Nr.
746.) als.