Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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der  betreffenden  Behörde  auch  in  dem  anderen  Staate  von  dem  daselbst  sich  aufhaltenden
  Schuldner  ohne  Weiteres  exekutivisch  eingezogen  werden.

Artikel  13.

In  allen  Strafsachen,  in  welchen  die  Bezahlung  der  Unkosten  dazu  unvermögenden
  Personen  obliegt,  haben  die  Behörden  des  einen  Staates  den  Regquisitionen
  der  Behörden  des  anderen  sportel-  und  stempelfrei  zu  entsprechen  und
nur  die  Auslagen  an  Porto,  Botenlohn,  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen,
  Verpflegungs=  und  Transportkosten  der  Gefangenen,  sowie  an  Diäten
und  Reisekosten  der  Beamten  zu  liquidiren.

Artikel  14.

Den  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  abzuhörenden  Zeugen  und  anderen
Personen  sollen  die  Reise=  und  Zehrungskosten  nebst  der  wegen  ihrer  Versäumniß
  ihnen  gebührenden  Vergütung,  nach  der  von  dem  regquirirten  Gerichte  geschehenen
  taxmäßigen  Verzeichnung  bei  erfolgter  wirklicher  Sistirung  von  dem  requirirenden
  Gerichte  sofort  verabreicht  werden.

Artikel  15.

Zur  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Person,  welcher  die  Bezahlung  von
Untersuchungskosten  obliegt,  hinreichendes  Vermögen  dazu  besitzt,  soll  nur  das
Zeugniß  derjenigen  Gerichtsstelle  erfordert  werden,  unter  welcher  diese  Person
ihren  wesentlichen  Wohnsitz  hat.  Sollte  dieselbe  iren  Wohnsitz  in  einem  dritten
Staate  haben,  und  die  Beitreibung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden
  sein,  so  wird  es  angesehen,  als  ob  sie  kein  hinreichendes  eigenes  Vermögen
  besitze.

Ist  in  Kriminalfällen  ein  Angeschuldigter  zwar  vermögend,  die  Kosten  zu
entrichten,  jedoch  in  dem  gesprochenen  Erkenntnit  dazu  nicht  verurtheilt  worden,
so  ist  dieser  Fall  dem  des  Unvermögens  ebenfalls  gleich  zu  setzen.

Artikel  16.

Beie  Verfolgung  flüchtiger  Personen  auf  frischer  That  soll  es  den  Polizei.  nocheilebeamten
  der  beiden  Staaten  gestattet  sein,  die  Verfolgung  auf  das  Gebiet  des
anderen  Staates  fortzusetzen  und,  falls  daselbst  die  Hülfe  der  zuständigen  Beamten

nicht  sofort  erlangt  werden  kann,  den  Verdächtigen  einstweilen  anzuhalten.  Sie

haben  denselben  jedoch  sofort  der  nächsten  Polizeibehörde  des  Staates,  in  dessen

Gebiet  er  ergriffen  worden  ist,  zu  überliefern,  welche  über  die  fernere  Festhaltung

des  Verdächtigen  3u  bestimmen  und  wegen  der  etwa  verlangten  Auslieferung  das
Weitere  zu  veranlassen  hat.

Artikel  17.

Beschwerden  über  Verfügungen  der  Gerichte  erster  Instanz  sind  zunächst  Schluzseßt
bei  dem  vorgesetzten  Obergerichte  resp.  Appellationsgerichte  r  sen  n  *  u  sin-(Nr.
  746.)  als.