Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Zweiter Abschnitt. 
Hypotheken Behörden. 
G. 34. 
Zur Anlegung und Führung der Grund- und Hypothekenbücher wird i 
jedem bundräthuichen Kreise mindestens Ein Hypothekenamt errichtet. 
g. 35. 
Sie sollen bestehen aus einem zum Richteramte befähigten Hypothekenamts- 
Vorsteher, einem Sekretair und einem Unterbeamten. Ist einer dieser Beamten 
verhindert, so hat das Appellationsgericht einen gleich qualifizirten Stellvertreter 
zu bestimmen. 
d. 36. 
Die Anstellung des Hypothekenamts-Vorstehers erfolgt durch den Justiz- 
minister, die Anstellung des Sekretairs und der Unterbeamten durch den Püäsl 
denten des Appellationsgerichts zu Greifswald. 
Der Hypothekenamts-Vorsteher unterliegt den Bestimmungen des Diszipli- 
nargesetzes für nicht richterliche Beamte vom 21. Juli 1852. mit folgenden Mo- 
difikationen: « 
1) Der Justizminister ist befugt, gegen denselben Ordnungsstrafen nach F. 15. 
Nr. 1—3. und §. 19. I. c. zu verhängen. 
2) Der Präsident des Appellationsgerichts ist befugt, demselben Verwar- 
nungen und Verweise zu ertheilen. Dem Hypothekenamts-Vorsteher steht 
hiergegen die Beschwerde an den Justiminsster zu. 
3) Bei dem Disziplinarverfahren finden die Vorschriften des F. 64. 
Nr. 1—3. 1. c. Anwendung. 
Dem Hypothekenamts-Vorsteher werden in Beziehung auf die Sekretaire 
und die Unterbeamten die Befugnisse eines Kreisgerichtsdirektors beigelegt. 
S. 37. 
Die Beschwerde-Instanz über das Verfahren der Hopoathetenämter bildet das 
Appellationsgericht in Greifswald, vorbehaltlich der Entscheidung des Justiz- 
ministers in letzter Instanz in Gemäßheit des a 35. der Allerhöchsten Verordnung 
vom 2. Januar 1849. (Gesetz Samml. S. 11.). 
S. 38. 
Ist die Kompetenz unter mehreren Hypothekenämtern streitig, so entscheidet 
hier-
	        
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