Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Oeffentlichen  Behörden  steht  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  die  Ein.

sicht  der  Grundakten  und  Entnahme  von  Notizen  aus  denselben  selbst,  oder  durch
den  von  ihnen  ernannten  Kommissarius  frei.

K.  45.

Die  Versendung  der  Hypothekenbücher  findet  nicht  statt.  Die  Versendung
der  Grundakten  ist  au  die  Fälle  zu  beschränken,  in  denen  der  Zweck  der  Versendung
  nicht  durch  Abschriften  oder  Auszüge  aus  denselben  zu  erreichen  ist.

Dritter  Abschnitt.
Verfahren  bei  Führung  der  Grund=  und  Hypothekenbücher.
I.  Im  Allgemei

g.  46.

Bei  den  Hypothekenämtern  sind  die  Geschäfte  mündlich  oder  schriftlich  zu
betreiben.  Alle  an  dieselben  wegen  Eintragung  oder  Löschung  zu  richtenden
schriftlichen  Gesuche  müssen  in  Betreff  der  Unterschrift  der  Antragenden  beglau—
bigt  —  legalisirt  —  oder  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  Ein.

Zur  Legalisation  sind  befugt:

a)  richterliche  Personen,  welche  ein  amtliches  Siegel  zu  führen  befugt  sind;

b)  Notare;

J)  in  den  Städten  die  Bürgermeister;

)  auf  dem  Lande  solche  zur  Führung  eines  Amtssiegels  befugte  öffentliche
Beamte,  welche  damit  vom  Appellationsgericht  zu  Greifswald  beauftragt
werden.

Einer  gleichen  Beglaubigung  bedürfen  Vollmachten,  die  bestimmt  den  geebenen
  Auftrag  oder  generell  einen  solchen  zur  Vornahme  der  nach  diesem  Ge-8
  stathhaften  Akte  enthalten  müssen.

Alle  von  öffentlichen  Behörden  ausgehenden  Anträge  und  ausgestellten
Urkunden  bedürfen,  sofern  sie  unter  der  verordneten  Unterschrift  und  dem  Amtssiegel
  ausgefertigt  sind,  der  Beglaubigung  nicht.

S.  47.

Mündliche  Anträge  bekannter  Personen  sind  auf  dem  Hypothekenamte  von
dem  Hypothekenamts-Vorsteher  oder  dem  Sekretair  aufzunehmen.

K.  48.

Notare  können  Anträge,  welche  auf  die  von  ihnen  ausgenommenen  oder
der