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Oeffentlichen Behörden steht in den gesetzlich bestimmten Fällen die Ein.
sicht der Grundakten und Entnahme von Notizen aus denselben selbst, oder durch
den von ihnen ernannten Kommissarius frei.
K. 45.
Die Versendung der Hypothekenbücher findet nicht statt. Die Versendung
der Grundakten ist au die Fälle zu beschränken, in denen der Zweck der Versendung
nicht durch Abschriften oder Auszüge aus denselben zu erreichen ist.
Dritter Abschnitt.
Verfahren bei Führung der Grund= und Hypothekenbücher.
I. Im Allgemei
g. 46.
Bei den Hypothekenämtern sind die Geschäfte mündlich oder schriftlich zu
betreiben. Alle an dieselben wegen Eintragung oder Löschung zu richtenden
schriftlichen Gesuche müssen in Betreff der Unterschrift der Antragenden beglau—
bigt — legalisirt — oder gerichtlich oder notariell aufgenommen Ein.
Zur Legalisation sind befugt:
a) richterliche Personen, welche ein amtliches Siegel zu führen befugt sind;
b) Notare;
J) in den Städten die Bürgermeister;
) auf dem Lande solche zur Führung eines Amtssiegels befugte öffentliche
Beamte, welche damit vom Appellationsgericht zu Greifswald beauftragt
werden.
Einer gleichen Beglaubigung bedürfen Vollmachten, die bestimmt den geebenen
Auftrag oder generell einen solchen zur Vornahme der nach diesem Ge-8
stathhaften Akte enthalten müssen.
Alle von öffentlichen Behörden ausgehenden Anträge und ausgestellten
Urkunden bedürfen, sofern sie unter der verordneten Unterschrift und dem Amtssiegel
ausgefertigt sind, der Beglaubigung nicht.
S. 47.
Mündliche Anträge bekannter Personen sind auf dem Hypothekenamte von
dem Hypothekenamts-Vorsteher oder dem Sekretair aufzunehmen.
K. 48.
Notare können Anträge, welche auf die von ihnen ausgenommenen oder
der