Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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3) Führt der bereits aufgetretene oder später sich meldende Prätendent seine 
Legitimation zur Empfangnahme des Geldes, so wird dasselbe dem Ge- 
richt von der Justizoffizianten-Wittwenkasse zurückgesendet. 
4) Die inzwischen von der Justizoffizianten-Wittwenkasse erhobenen Zinsen 
verbleiben derselben. 
S. 103. 
Ob und welcher Betrag an Zinsen dem Schuldner zurückzuzahlen ist, weil 
der Gläubiger darauf keinen Anspruch hat, oder dem Gläubiger nachgezahlt wer- 
den muß, weil sein Anspruch den deponirten Betrag übersteigt, bleibt, im Mangel 
einer Vereinigung, der Entscheidung des Prozeßrichters vorbehalten. Die Kosten 
des Aufgebots in den Fällen der 9p. 99. und 101. trägt der Eigenthümer des 
Grundstüuckes. 
8. 104. 
I. Wenn der eingetragene Gläubiger Quittung geleistet hat oder Quittung 
zu leisten bereit ist, die Urkunde über die eingetragene Forderung aber verloren 
gegangen und die Forderung von der Art ist, daß darüber eine Disposition zu 
Pönsten eines Dritten hat getroffen werden können, so kann die Löschung nur 
erfolgen, wenn die Urkunde nach folgenden Vorschriften aufgeboten und amor- 
tisirt ist: 
1) Das Aufgebot oder die Anmortisation ist gemeinschaftlich von dem Eigen- 
thümer des Grundstückes und dem eingetragenen Gläubiger, welcher die 
Urkunde verloren hat, aus zubringen. 
2) Für das Aufgebots= und Amortisationsverfahren ist das Gericht zustän- 
dig, in dessen Bezirk das zur Hypothek gestellte Grundstück belegen ist. 
3) Zur Begründung des auf Einleitung des Verfahrens gerichteten Antrages 
liegt dem Gläubiger ob: 
a) eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder doch den wesentlichen 
Inhalt derselben und alles dasjenige anzugeben, was zu ihrer voll- 
ständigen Erkennbarkeit erforderlich ist; 
b) den letzten Besitz, sowie den Verlust der Urkunde glaubhaft zu 
machen) «- 
c)sichzureidlichenBestärkungseinerAngabenzucrbietm 
4) Die Aufgebotzfir beträgt drei Monate, die Bekanntmachung erfolgt nach 
S. 99. Nr. 4. 
5) Die Aufforderung ist dahin zu richten, daß die unbekannten Inhaber 
der Urkunde, sowie jeder unbekannte Berechtigte seinen Widerspruch 
gegen die Amortisation innerhalb der Aufgebotsfrist anzumelden habe, 
und dem unbekannten Berechtigten ist als Rechtsnachtheil anzudrohen: 
daß er mit seinem Rechte präkludirt und die Urkunde für kraft- 
los erklärt werden würde. 
6) Mel-
	        
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