— 314 —
3) Führt der bereits aufgetretene oder später sich meldende Prätendent seine
Legitimation zur Empfangnahme des Geldes, so wird dasselbe dem Ge-
richt von der Justizoffizianten-Wittwenkasse zurückgesendet.
4) Die inzwischen von der Justizoffizianten-Wittwenkasse erhobenen Zinsen
verbleiben derselben.
S. 103.
Ob und welcher Betrag an Zinsen dem Schuldner zurückzuzahlen ist, weil
der Gläubiger darauf keinen Anspruch hat, oder dem Gläubiger nachgezahlt wer-
den muß, weil sein Anspruch den deponirten Betrag übersteigt, bleibt, im Mangel
einer Vereinigung, der Entscheidung des Prozeßrichters vorbehalten. Die Kosten
des Aufgebots in den Fällen der 9p. 99. und 101. trägt der Eigenthümer des
Grundstüuckes.
8. 104.
I. Wenn der eingetragene Gläubiger Quittung geleistet hat oder Quittung
zu leisten bereit ist, die Urkunde über die eingetragene Forderung aber verloren
gegangen und die Forderung von der Art ist, daß darüber eine Disposition zu
Pönsten eines Dritten hat getroffen werden können, so kann die Löschung nur
erfolgen, wenn die Urkunde nach folgenden Vorschriften aufgeboten und amor-
tisirt ist:
1) Das Aufgebot oder die Anmortisation ist gemeinschaftlich von dem Eigen-
thümer des Grundstückes und dem eingetragenen Gläubiger, welcher die
Urkunde verloren hat, aus zubringen.
2) Für das Aufgebots= und Amortisationsverfahren ist das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk das zur Hypothek gestellte Grundstück belegen ist.
3) Zur Begründung des auf Einleitung des Verfahrens gerichteten Antrages
liegt dem Gläubiger ob:
a) eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder doch den wesentlichen
Inhalt derselben und alles dasjenige anzugeben, was zu ihrer voll-
ständigen Erkennbarkeit erforderlich ist;
b) den letzten Besitz, sowie den Verlust der Urkunde glaubhaft zu
machen) «-
c)sichzureidlichenBestärkungseinerAngabenzucrbietm
4) Die Aufgebotzfir beträgt drei Monate, die Bekanntmachung erfolgt nach
S. 99. Nr. 4.
5) Die Aufforderung ist dahin zu richten, daß die unbekannten Inhaber
der Urkunde, sowie jeder unbekannte Berechtigte seinen Widerspruch
gegen die Amortisation innerhalb der Aufgebotsfrist anzumelden habe,
und dem unbekannten Berechtigten ist als Rechtsnachtheil anzudrohen:
daß er mit seinem Rechte präkludirt und die Urkunde für kraft-
los erklärt werden würde.
6) Mel-