Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7055.) Allerhöchster Erlaß vom 4. April 1868., betreffend die Verleihung des Expro- 
priationsrechts für den Bau der Staats-Eisenbahnen von Dittersbach 
nach Altwasser und von Ruhbank über Landeshut und Liebau bis zur 
Böhmischen Grenze, und die Ausführung dieser Eisenbahn durch die König- 
liche Kommission für den Bau der Schlesischen Gebirgsbahn. 
A# Ihren Bericht vom 31. März d. J. bestimme Ich, daß das Recht zur 
Expropriation dersenigen Grundstücke, welche zur Ausführung der in Gemähzeen 
der Gesetze vom 9. März 1867. (GesetzSamml. S. 393.) und vom 17. Februar 
d. J. (Gesetz Samml. S. 71.) für Rechnung des Staats zu erbauenden Eisen- 
bahnen von Dittersbach nach Altwasser und von Ruhbank über Landeshut und 
Liebau bis zur Böhmischen Grenze erforderlich sind, sowie das Recht zur vor- 
übergehenden Benutzung fremder Grundstücke nach den Bestimmungen des Gesetzes 
über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. zur Anwendung 
kommen soll. Zugleich genehmige Ich, daß der Bau der letztgedachten Eisenbahn 
der Königlichen Kommission für den Bau der Schlesischen Gebirgsbahn, welche 
auch hinsichtlich dieser Bauausführung alle Rechte und Pflichten einer öffentlichen 
Behörde haben soll), übertragen werde. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 4. April 1868. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für He#del Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel 
(RN. v. Decker).
	        
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