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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 26. —
(Nr. 7056.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Ragniter Kreises im Betrage von 40,000 Thalern, UI. Emission.
Vom 26. Februar 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
Nachdem von den Kreisständen des Ragniter Kreises auf dem Kreistage
vom 18. September 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten neben den durch die Allerhöchsten Privilegien
vom 25. April 1864. (Gesetz Samml. S. 323. ff.) und vom 2. Januar 1865.
(Gesetz Samml. S. 82. ff.) genehmigten Anleihen weiter erforderlichen Geldmittel
im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der
edachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
#wons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem ange-
nommenen Betrage von 40,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden
hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung
von Obligationen zum Betrage von 40,000 Thalern, in Buchstaben: vierzig
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
20,000 Thaler à 500 Thaler,
10,0000. à 200
10,000 ;à 100
= 10,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals und dem Betrage der ersparten Zinsen der ausgeloosten
Obligationen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr-
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Jahrgong 1808. (Nr. 7056.) 48 Das
Ausgegeben zu Berlin den 24. April 1868.