Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 351 — 
à) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke nothwendigen und nühzlichen 
Einrichtungen und über die Bauanschläge; 
b) über den Jahres-Etat und die erforderlichen gewöhnlichen und außer- 
gewöhnlichen Ausschreiben, sowie über die Decharge der Jahresrechnung; 
J%) über etwaige Anleihen; 
) über Verträge (s. jedoch F. 22.); 
e) über die Benutzung der etwa zu erwerbenden Grundstücke oder des sonstigen 
Vermögens des Verbandes; 
t) über die Annahme des Rendanten und der erforderlichen Unterbeamten; 
8) über die Geschäftsanweisungen; 
h) über die Revision der Anlagen durch einen qualifizirten Baubeamten. 
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor- 
sitzenden. Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse 
sich Ueberzeugung zu verschaffen. Beschlusse des Vorstandes, welche der Vor- 
sitzende für gesetzwidrig oder dem Gemeinwohl nachtheilig erachtet, hat derselbe 
zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. 
S. 15. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen; 
b) zu Anleihen; 
) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes. 
K. 16. 
Der Vorstand versammelt * auf Berufung des Vorsitzenden alle Jahre 
mindestens einmal im Monat Mai. Die Art und Weise der Zusammen- 
berufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme 
dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie Tage vorer stattfinden. 
S. 17. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind an Instruktionen der Genossen des 
Verbandes nicht gebunden. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn außer dem Direktor zwei Mit- 
glieder erschienen sind. 
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten Male zur 
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in 
genügender Pohl erschienen ist. 
(Nr. 7058,) 49 Beie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.