Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen werden. 
K. 18. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Verbandes darf der- 
jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wider- 
spruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stellvertreter 
eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Vorsitzende, 
oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Regierung 
für die Wahrung der Interessen des Verbandes zu sorgen und nöthigenfalls 
einen besonderen Verrrefer für denselben zu bestellen. 
KC. 19. 
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern unter- 
zeichnet. 
g. 20. 
Der Direktor des Verbandes führt die Gesammtverwaltung und handhabt 
die Polizei zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beauf. 
sichtigenden Anlagen. In einzelnen Fällen kann sich der Direktor durch ein 
anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen; jedes Mitglied des letzteren ist 
verbunden, Aufträge des Vorsitzenden zu übernehmen. 
Der Vorsitzende hat insbesondere: 
a) den Verband nach Außen und in Prozessen zu vertreten. Zu Verträgen 
und Schuldurkunden ist eine nach F. 19. zu vollziehende Urkunde oder 
Vollmacht des Vorstandes erforderlich (s. jedoch S. 22.); 
b) die Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen- und Rech- 
nungswesen zu überwachen; 
J) die Sozietätsbeiträge nach dem Etat und den Beschlüssen des Vorstandes 
auszuschreiben und die Beitreibung zu bewirken; 
6) die Unterbeamten zu beaufsichtigen und die Ausführung der Bauten 
anzuordnen und zu leiten. 
KC. 21. 
Alljährlich im Frühjahr, vor der ordentlichen Jahresversammlung des 
Vorstandes, findet eine Hauptschau der Anlagen des Verbandes statt. Dieselbe 
erstreckt sich auch auf die vom Verbande zu beaufsichtigenden Anlagen. Der 
Direktor hält die Schau mit Zuziehung von zwei Vorstandsmitgliedern als Mit. 
urtheilern ab, welche in der ordentlichen Jahresversammlung vom Vorstande 
bestimmt werden. · u 
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