Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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resp. die Ausgabe von solchen — bolleingezahlten — Aktien sind jederzeit gestattet, 
jedoch bezüglich der Stamm Prioritätsaktien nur mit der Maaßgabe), daß 
1) der Betrag, um welchen die Summe der volleingezahlten und ausgege- 
benen Stamm rioritätsaktien die Summe der volleingezahlten 16 
ausgegebenen Stammaktien übersteigt, von dem Verwaltungsrathe nach 
dessen Ermessen bei einem von dem Königlichen Handelsministerium zu 
genehmigenden Institute baar oder in zinstragenden Effekten deponirt, 
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der jedesmalige Differenzbetrag an den Verwaltungsrath zurückgegeben 
resp. zurückgezahlt wird, sobald die Summe der ausgegebenen Stamm- 
aktien der Sumne der ausgegebenen StammPrioritätsaktien gleichkommt, 
der Nachweis des angegebenen Verhältnisses ad 1. und 2. lediglich auf 
Grund einer Bescheinigung des Revisionskomités (G. ö8.) geführt wird 
und auf Grund desselben die Rückgabe des Differenzbetrages (Nr. 2.) 
erfolgt. 
Wenn die Gesellschaft das Unternehmen aus irgend einem Grunde nicht 
nach Maaßgabe des der Genehmigung des Handelsministeriums unterliegenden 
Bauausführungsplans fortsetzt und zu Ende führt, so ist die Staatsregierung 
berechtigt, das Depot zur Fortsetzung des Bahnbaues zu verwenden. 
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S. 17. 
6 goge der Ein Aktionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht 
he einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate, nebst den 
tenen Meten gesetzlichen Verzugszinsen von fünf Prozent pro anno. eine Konventionalstrafe 
von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten und 
wird hierzu vom Verwaltungsrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, 
deren letzte wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten 
Schlußtermine zu veröffentlichen und in welcher nicht der Name, sondern die 
Nummer des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert. 
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Verwal- 
tungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionair im Rechts- 
wege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin auf 
die betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den 
Empfang der gezeichneten Aktie durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe 
der Nummer des Quittungsbogens für erloschen und den Quittungsbogen selbst 
für null und nichtig zu erklären. 
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung 
des Artikels 222. Nr. 2. des Handelsgesetzbuches ausscheidenden Aktionaire können 
neue Aktienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlun- 
en der säumigen er Aktionaire anzurechnen und mit denen die Bedingungen 
ür die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet 
der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind. 
Ist durch diese lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungerathes festzu- 
stellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages 
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