— 374 —
resp. die Ausgabe von solchen — bolleingezahlten — Aktien sind jederzeit gestattet,
jedoch bezüglich der Stamm Prioritätsaktien nur mit der Maaßgabe), daß
1) der Betrag, um welchen die Summe der volleingezahlten und ausgege-
benen Stamm rioritätsaktien die Summe der volleingezahlten 16
ausgegebenen Stammaktien übersteigt, von dem Verwaltungsrathe nach
dessen Ermessen bei einem von dem Königlichen Handelsministerium zu
genehmigenden Institute baar oder in zinstragenden Effekten deponirt,
2
der jedesmalige Differenzbetrag an den Verwaltungsrath zurückgegeben
resp. zurückgezahlt wird, sobald die Summe der ausgegebenen Stamm-
aktien der Sumne der ausgegebenen StammPrioritätsaktien gleichkommt,
der Nachweis des angegebenen Verhältnisses ad 1. und 2. lediglich auf
Grund einer Bescheinigung des Revisionskomités (G. ö8.) geführt wird
und auf Grund desselben die Rückgabe des Differenzbetrages (Nr. 2.)
erfolgt.
Wenn die Gesellschaft das Unternehmen aus irgend einem Grunde nicht
nach Maaßgabe des der Genehmigung des Handelsministeriums unterliegenden
Bauausführungsplans fortsetzt und zu Ende führt, so ist die Staatsregierung
berechtigt, das Depot zur Fortsetzung des Bahnbaues zu verwenden.
3
#
S. 17.
6 goge der Ein Aktionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht
he einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate, nebst den
tenen Meten gesetzlichen Verzugszinsen von fünf Prozent pro anno. eine Konventionalstrafe
von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten und
wird hierzu vom Verwaltungsrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung,
deren letzte wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten
Schlußtermine zu veröffentlichen und in welcher nicht der Name, sondern die
Nummer des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert.
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Verwal-
tungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionair im Rechts-
wege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin auf
die betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den
Empfang der gezeichneten Aktie durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe
der Nummer des Quittungsbogens für erloschen und den Quittungsbogen selbst
für null und nichtig zu erklären.
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung
des Artikels 222. Nr. 2. des Handelsgesetzbuches ausscheidenden Aktionaire können
neue Aktienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlun-
en der säumigen er Aktionaire anzurechnen und mit denen die Bedingungen
ür die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet
der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind.
Ist durch diese lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungerathes festzu-
stellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages
er