Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7067.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend den Uebergang des Betriebes resp. des Eigen- 
thums des Hessischen Nordbahn-Unternehmens auf die Bergisch-Märkische 
Eisenbahngesellschaft, und einen Nachtrag zu dem Statute dieser Gesellschaft. 
Vom I7. April 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
Nachdem die Generalversammlungen der Bergisch= Märkischen Eisenbahn- 
geeelschast vom 12. Oktober 1867. und der Hessischen Nordbahngesellschaft vom 
30. November 1867. den Uebergang der Verwaltung und des Betriebes, sowie 
demnächst auch des Eigenthums an dem gesammten Unternehmen der letztgenann- 
ten Gesellschaft auf die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft nach Inhalt des 
anliegenden Vertrages vom 7./10. März 1868. beschlossen haben, wollen Wir, 
seboch unbeschadet der Rechte Dritter, diese Beschlüsse bestätigen, insbesondere 
auch zu dem gedachten Vertrage vom 7./10. März 1868.) sowie zu dem mit- 
anliegenden Nachtrage zu dem Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesell- 
schaft die erbetene landesherrliche Genehmigung hiermit ertheilen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst ihrem Zubehör durch die Gesetz-Samm- 
lung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. April 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
S der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft und der Hessischen Nord- 
bahngesellschaft, beide Gesellschaften vertreten durch die Deputation ihrer Aktionaire 
und die Königliche Eisenbahndirektion zu Elberfeld, beziehungsweise zu Kassel, 
welche Gesellschaftsvertretungen durch die Beschlüsse der außerordentlichen General- 
versammlungen zu Elberfeld vom 12. Oktober 1867. und zu Kassel vom 30. No- 
vember 1867. zu diesem Akte bevollmächtigt sind, ist der nachselgene Vertrag 
abgeschlossen. 
S. 1. 
Sogleich nach Allerhöchster Genehmigung dieses Vertrages überträgt die 
Nordbahngesellschaft bis zu dem nachstehend im F§. 7. stipulirten Eigentume. 
eber.
	        
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