Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus 
Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
S. 7. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Rückzahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der im F. 3. 
enthaltenen Amortisationsbesti zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte 
Zinskupons aus den zu deren Zahlung disponibeln Reinerträgen länger 
als sechs Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf den zum Unternehmen der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahngesellschaft gehörigen Bahnen aus Verschulden der 
Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört. 
In beiden Fällen bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital 
kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert 
werden, und zwar zu 
a) bis zur Einlösung der betreffenden Zinskupons, und 
b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. 
g. 8. 
Den Inhabern von Prioritäts-Obligationen steht der Zutritt zu den Ge- 
neralversammlungen der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft wee, jedoch 
haben sie als solche nicht das Recht, sich an den Verhandlungen oder Abstim- 
mungen zu betheiligen. 
g. 9. 
Für die Mortifikation ange lich verlorener oder vernichteter Prioritats- 
Obligationen findet das im F. 30. des Statuts der Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahngesellschaft vorgeschriebene Verfahren Anwendung. 
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; 
jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust derselben noch vor Ablauf der Ver- 
jährungsfrist (ckr. §. 2.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den 
stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Obligation oder sonst in glaubhafter 
Wefe nach dem Ermessen der Direktion machweise, nach iblauf der Verjährungs. 
frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht realisirten Zinskupons 
gegen Quittung ausbezahlt werden. 
  
S. 10. 
Die vorstehend erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch 
den Staatsanzeiger, eine Berliner, Cölner, Kasseler und Elberfelder Zeitung. 
(Nr. 7068.) Zu
	        
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