Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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gestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährigen Terminen, am 2. Ja- 
nuar und 1. Juli, von heute an gerechnet, mit sänf Prozent jährlich in Preußisch 
Kurant verzinset. Mit dem Fälligkeitstermin hört die Verzinsung der ausgeloosten 
und gekündigten Obligationen anß. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
zust der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Sthüdoerschreihung, 
ei der Kämmereikasse zu Culm oder an anderen bekannt zu machenden Orten, 
in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurü 
zu reichen. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalsbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht abgehobenen 
Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts= Ordnung Thl. I. 
Titel 51. . 120. ff. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Culm. Zins- 
kupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, 
welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Versähru s 
frist bei uns anmeldet und den LTatgehabten Besitz der Kupons in gthafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis ult. De- 
zember des Jahres 1869. ausgegeben, für die weitere Zeit werden Jinskupons 
auf fünfjährige Perioden zusgegeben werden. Die Ausgabe jeder neuen Zins- 
kupons-Serie erfolgt bei der Kämmereikasse zu Culm gegen Mlieferung des der 
Alteren Serie beigedruckten Talons. Beim Verlust des Talons erfolgt die Aus- 
händigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung, rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hürrdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeinde Culm mit ihrem gesammten Vermögen und Einkommen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
umd Siegel ertheilt. 
Culm, den i n 18. 
(Siegel.) 
Der Magistrat. 
(Unterschrift des Magistratedirigenten und eines anderen Magistratsmitgliedes unter Beifügung 
der Amtstitel.) 
Eingetragen Lagerbuch Hierzu sind Kupons pro“ 
Seite . .... Nr. ausgereicht. 
(Nr. 6959.) Pro-
	        
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