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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 30. ——
(Nr. 7071.) Allerhöchster Erlaß vom 25. März 1868., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee
von Ottweiler an der Saarbrücken-Bingener Staatsstraße über Illingen
bis zur Saarlouis-Birkenfelder Bezirksstraße bei Lebach, im Regierungs-
bezirk Trier.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Ottweiler,
im Regierungsbezirke Trier, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau der Straße
von Ottweiler an der Saarbrücken-Bingener Staatsstraße über Illingen bis
ur Saarlouis-Birkenfelder Bezirksstraße bei Lebach nehmigt habe, verleihe Ich
birourch dem Kreise Ottweiler das Expro nialionse für die zu dieser Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßabe der für die Staats-Chausseen bestehen-
den Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaushemäzigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden hausseegeld Tarift, einschließte)
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim-
mungen auf den Staats- Chausseen von Ihnen angewandt werden) hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chaussergeid. Tarffe vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei= Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. Mätrz 1868.
Wilhelm.
6 Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jarenng 1868. (Nr. 7071—7072) 58 (Nr. 7072.)
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1868.