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Geschäfte und Befugnisse zustehen, die nach der angeführten Verordnung
dem Schatzministerium zukommen; Rcgern die Verfügungen des Magistrats
findet Rekurs an die Königliche Regierung zu Stettin statt;
b) das im F§. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem König-
lichen Kreisgerichte zu Stettin;
c) die in den I§. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be-
kanntmachungen sollen durch diesenigen Blätter geschehen, durch welche
die ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden;
0 an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zahlungs-
termine sollen vier, an die Stelle des in den 99. 8. und 9. erwähnten
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons aus-
gegeben;) die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben
werden.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kämmerei-
kasse zu Grabow a. d. O. gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons. Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung,) sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschieht, und es wird, daß dies geschehen, auf der Obli-
gation vermerkt.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die
Stadtgemeinde Grabow a. d. O. mit ihrem Vermögen und ihren gesammten
Einkünften.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Grabow a. d. O., den 1n 18.
Der Magistrat.
(Unterschrift des Dirigenten und eines Magistratsmitgliedes
unter Beifügung der Amtstitel.)
Jahrgang 1868. (Nr. 7078.) 60 Schema