Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Geschäfte und Befugnisse zustehen, die nach der angeführten Verordnung 
dem Schatzministerium zukommen; Rcgern die Verfügungen des Magistrats 
findet Rekurs an die Königliche Regierung zu Stettin statt; 
b) das im F§. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem König- 
lichen Kreisgerichte zu Stettin; 
c) die in den I§. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be- 
kanntmachungen sollen durch diesenigen Blätter geschehen, durch welche 
die ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden; 
0 an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zahlungs- 
termine sollen vier, an die Stelle des in den 99. 8. und 9. erwähnten 
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons aus- 
gegeben;) die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben 
werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kämmerei- 
kasse zu Grabow a. d. O. gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons. Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung,) sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschieht, und es wird, daß dies geschehen, auf der Obli- 
gation vermerkt. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeinde Grabow a. d. O. mit ihrem Vermögen und ihren gesammten 
Einkünften. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Grabow a. d. O., den 1n 18. 
Der Magistrat. 
(Unterschrift des Dirigenten und eines Magistratsmitgliedes 
unter Beifügung der Amtstitel.) 
Jahrgang 1868. (Nr. 7078.) 60 Schema
	        
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