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wegen des Schutzes der Verbandsanlagen hat der Vorsteher die nöthigen Vor-
schriften zu erlassen und kann deren Richtbefolgung oder Uebertretung mit Ord-
nungsstrafen bis zu drei Thaler bedrohen.
S. 13.
Der Verband ist der Lbrranscht des Staates unterworfen. Das Auf-
schtseecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung zu Königsberg als
andespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange-
legenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange
und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts
überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich unterhalten, die
Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die Schulden regelmäßig
verzinst und getilgt werden.
C. 14.
Dieses Statut kann nur unter landesherrlicher Genehmigung abgeändert
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. April 1868.
##. .)Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Kösniglichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).