Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 440 — 
wegen des Schutzes der Verbandsanlagen hat der Vorsteher die nöthigen Vor- 
schriften zu erlassen und kann deren Richtbefolgung oder Uebertretung mit Ord- 
nungsstrafen bis zu drei Thaler bedrohen. 
S. 13. 
Der Verband ist der Lbrranscht des Staates unterworfen. Das Auf- 
schtseecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung zu Königsberg als 
andespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange 
und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts 
überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich unterhalten, die 
Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die Schulden regelmäßig 
verzinst und getilgt werden. 
C. 14. 
Dieses Statut kann nur unter landesherrlicher Genehmigung abgeändert 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. April 1868. 
##. .)Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Kösniglichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.