Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Disse sind am Schlusse eines halben Jahres von der Pfandbrief- 
kasse an den Amortisationsfonds abzuführen; 
4) aus den etwaigen, zu Gunsten der Jahresgesellschaften demselben zuflie- 
hdgh Ueberschüssen des Reserve-#(F. 40.) und des Verwaltungssonds 
..,· 
e) aus den Zinsen der getilgten Pfandbriefe. 
Aufßerdem sind dem Amortisationsfonds zu überweisen diejenigen Pfand- 
briefe, welche von den Grundbesitzern bei Kapitalzahlungen an Zahlungsstatt ge- 
geben werden (§. 11., §. 48.), und diejenigen, welche im Falle des H. 47. Alinea 2. 
aus dem Reservefonds entnommen werden. 
S. 43. 
Verloofung Der am Schlusse eines halben Jahres nach §. 42. sich ergebende Bestand 
Sd des Amortisationsfonds, soweit derselbe nicht in Pfandbriefen besteht und soweit 
setion bestimo, er durch 100 theilbar, ist zur Einlösung von Pfandbriefen bestimmt. 
ten Pfand- Die mit diesem Bestande durch baare Zahlung zu tilgenden einzelnen 
Apoints werden durch das Loos bestimmt und den Inhabern zum 2. Januar 
resp. 1. Juli gekündigt. 
Die Kündigung muß drei Monate vor dem Einlösungstermin erfolgen. 
Sie geschieht durch dreimalige Insertion in die für die Bekanntmachungen 
des Pfandbriefamtes bestimmten öffentlichen Blätter. Die erste Bekanntmachung 
muß mindestens drei Monate, die letzte mindestens drei Wochen vor dem ZJahlungs- 
termin erfolgen. 
briefe. 
K. 44. 
Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht 
fälligen Kupons in kursfähigem Zustande eingeliefert werden. Der Betrag der 
fehlenden Kupons wird von der Einlösungsvaluta in Abzug gebracht. 
Die Valuta der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt bis nach Ablauf der zu 
denselben verabreichten Kupons-Serie im Gewahrsam des Vereins) diese Deposita 
werden zu Gunsten des Amortisationsfonds zinsbar angelegt und ihre Bestände, 
jedoch nur dem Kapitalbetrage nach, und nach Abzug der nicht beigebrachten 
Kupons, nach Ablauf dieser Zeit und falls die Einlösung nicht früher erfolgt ist, 
bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Berlin eingezahlt, welches demnächst die 
Amortisation der nicht eingegangenen Pfandbriefe zu veranlassen hat. Die Kosten 
E Verfahrens trägt der Inhaber) sie sind aus der deponirten Masse zu ent- 
nehmen. 
KG. 45. 
Vernichtung Die eingelösten, sowie die am 2. Januar resp. 1. Juli im Besitz des 
2 Sugesaften Amortisationsfonds befindlichen Pfandbriefe (§. 42.) sind mit den dan gehörigen 
andbriese. upons und Talons von der Direktion in Gegenwart des Magistratskommissarius 
(. 60.) und zweier von dem engeren Ausschusse (§. 64.) zu deputirender Mit- 
glieder desselben durch Feuer zu vernichten. Ueb 
eber
	        
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