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nach seiner Ansicht die Gesetze, das Statut oder die Interessen des Institutes ver-
letzt, zu suspendiren.
Er hat, wenn er von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, an den
Magistrat zu berichten, welcher darüber entscheidet, ob der suspendirte Beschluß
zur Ausführung gelangen soll.
Gegen die Entscheidung des Magistrats findet nur der Rekurs an den
Minister des Innern statt.
. 61.
Der Ausschuß besteht aus Deputirten der Grundbesitzer. Der Ausschuß
Die Jahl der Deputirten soll der Anzahl der vorhandenen städtischen z
Feuersozietäts-Reviere entsprechen. lung.
Die Generalversammlung besteht aus von den Grundbesitzern aus ihrer
Mitte zu deputirenden Mitgliedern und es sollen in derselben die Besitzer der
bepfandbrieften Grundstücke jedes Feuersozietäts-Revieres durch drei Deputirte
vertreten sein.
G. 62.
In jedem der städtischen Feuersozietäts-Reviere wird von den Besitzern gemahe der
der in demselben bepfandbrieften Grundstücke aus deren Mitte ein Deputirter sr deser
und ein Stellvertreter zum Ausschuß und drei Deputirte und drei Stellvertreter schuß und für
zur Generalversammlung gewählt. 3
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Für die während dieser Zeit etwa
ausscheidenden Deputirten sind die Stellvertreter einzuberufen.
S. 63.
Die Wahl wird von dem Magistrat angeordnet und in jedem Reviere
durch einen von ihm zu bestimmenden Gemeindebeamten geleitet, welcher einen
Protokollführe aus der Zahl der simmberechtigten Grundbesitzer zuzuziehen hat.
ie geschieht in der Art, daß jeder der erschienenen Wähler in dem ersten
Wahlakt einen Stimmzettel mit dem Namen zweier von ihm für den engeren
Ausschuß zum Deputirten und Stellvertreter bestimmten Kandidaten, in dem
zweiten Wahlakt einen Stimmzettel mit dem Namen von sechs von ihm für
die Generalversammlung zu Deputirten und Stellvertretern bestimmten Kandi-
daten abgiebt. »
Von denjenigen beiden Kandidaten, welche in dem ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit und die meisten Stimmen erhalten haben, ist der, welcher weniger
Stimmen wie der andere erhalten, als zum Stellvertreter berufen zu be-
trachten.
Von denjenigen sechs Kandidaten, welche im zweiten Wahlgang die ab-
solute Mehrheit und die meisten Stimmen erhalten haben, sind die drei, welche
unter diesen sechs Kandidaten die meisten Stimmen erhalten haben, als zu De-
putirten bei der Generalversammlung, die drei, welche jenen in der Stimmen-
zahl am nächsten kommen, als zu deren Stellvertretern gewählt zu betrachten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ist bei dem ersten Skru-
tinium eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist zu einer engeren Wahl
(Nr. 708) 61“ zu