Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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bei der Kreis. Kommunalkasse in Rosenberg , und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. « 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die schlench Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahre, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordmung Theil I. 
Titel 51. §. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rosenberg. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-= 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind ... halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres .. . .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Binstupens auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu osenberg gegen Mbieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung) sofern deren 
Vortzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Rosenberg, den #en 18. 
Die Chausseebau-Kommission. 
(Nr. 7092.) Pre-
	        
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