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bei der Kreis. Kommunalkasse in Rosenberg , und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. «
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern. Für die schlench Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahre, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen,
verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordmung Theil I.
Titel 51. §. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rosenberg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-=
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind ... halbjährige Zinskupons bis
um Schlusse des Jahres .. . .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Binstupens auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu osenberg gegen Mbieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung) sofern deren
Vortzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Rosenberg, den #en 18.
Die Chausseebau-Kommission.
(Nr. 7092.) Pre-