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die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staals-Chaussern von Ihnen angewandt werden, berducch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim-
mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Skuaßen zur An-
wendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur äöffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 27. April 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7094.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Berenter Kreises im Betrage von 75,000 Thalern, III. Emission.
Vom 27. April 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von den Kreisständen des Berenter Kreises auf dem Kreistage
vom 28. Februar 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten nach Aufnahme einer Schuld von resp. 64,000
Thalern und 31,000 Thalern (Gesetz-Samml. für 1857. S. 133. und für 1862.
S. 167.) erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen,
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 75/000 Thalern ausstellen zu
dürfen, da sich hiergegen weder im Interee der Gläubiger noch der Schuldner
etwas zu erinnern Knden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 75,000 Tha-
lern, in Buchstaben: fünf und siebenzig tausend Thalern, welche in folgenden
Apoints:
50,000 Thaler à 500 Thaler,
25,000. à 100.
= 75),000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
ünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
en Folgeordnung jährlich vom Jahre 1878. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldver-
schreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr-
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
die-