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b) von dem Darlehnskapitale bei dessen Empfange Ein Prozent in Pfand-
briefen dieser Serie in den Sicherheitsfonds zu zahlen;
c) im Falle der der Landschaft nach §. 9. zustehenden Kündigung das
Pftndbrieftapstal in Pfandbriefen Fpeiter Serie sechs Monate nach der
ündigung zurückzuzahlen; «
d)imFallederZahlungssäumniß(s§".8.9.b·)vondemrückständigenBes
trage sechs Prozent Verzugszinsen bis zum Ablaufe desjenigen Viertel-
jahres zu entrichten, in welchem die Zahlung des Rückstandes erfolgt.
K. 4.
Nur auf solche Güter wird ein Darlehn in Pfandbriefen zweiter Serie
bewilligt, welche bis zur Hälfte des Taxwerthes mit Westpreußischen Pfandbriefen
beliehen sind resp. besteher werden.
Dem zu bewilligenden Darlehne dürfen außer diesen Pfandbriefen keine
Forderungen im Hypothekenbuche voran oder gleich sechen. Soll eine Forderung
in Pfandbriefe umgeschrieben werden, deren Zinsfuß die von den Pfandbriefen
— ausschließlich der Amortisationsraten — zu leistenden Jahresbeträge nicht er-
reicht, so hat der Darlehnssucher die Prioritätserklärung der postlozirten Gläu-
biger zu beschaffen und dieselbe eintragen zu lassen.
K. 5.
Für die Eintragung der Darlehnssumme, die Ausfertigung" Ablösung,
Löschung, Amortisation und Umfertigung der Pfandbriefe zweiter Serie, sowie
für die Auszahlung der Pfandbriefzinsen, die Aushändigung und Verjährung
der Kupons und Beitreibung der Forderungen der Landschaft gelten die Vor-
schriften des unterm 18. Mai 1864. Allerhöchst bestätigten Regulativs über die
Bildung Westpreußischer Pfandbriefe ohne Bezeichnung der Spezialhypothek, resp.
des Revidirten Landschofts Reglements, wie überhaupt die für die Westpreußischen
Pfandbriefe geltenden, durch dies Regulativ nicht abgeänderten gesetzlichen Vor-
schriften auf die Pfandbriefe zweiter Serie Anwendung finden.
K. 6.
Der Darlehnsempfänger ist verpflichtet, nicht nur die auf dem beliehenen
Gute borhndenen Gebäude bei derjenigen Feuersozietät, bei welcher dieselben zur
Zeit versichert worden, sondern auch die Inventarienstücke und Vorräthe bei einer
der vom Engeren Ausschusse zu bezeichnenden Versicherungsgesellschaften mindestens
in der von der Provinzialdirektion zu bestimmenden Höhe zu versichern und so
lange versichert zu halten, als Pfandbriefe zweiter Serie auf dem Gute haften.
Ehe er die Versicherung nicht nachgewiesen, dürfen ihm die Pfandbriefe nicht ver-
abfolgt werden. Die. Provinzigldirektionen können jederzeit den Nachweis der
Versicherung fordern.
Der Besitzer ist ferner verpflichtet, seine Brandentschädigungs-Forderungen
der Lanschaft zu verpfänden und seine Polize derselben 5 nterpfand zu uber
ge-