Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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b) von dem Darlehnskapitale bei dessen Empfange Ein Prozent in Pfand- 
briefen dieser Serie in den Sicherheitsfonds zu zahlen; 
c) im Falle der der Landschaft nach §. 9. zustehenden Kündigung das 
Pftndbrieftapstal in Pfandbriefen Fpeiter Serie sechs Monate nach der 
ündigung zurückzuzahlen; « 
d)imFallederZahlungssäumniß(s§".8.9.b·)vondemrückständigenBes 
trage sechs Prozent Verzugszinsen bis zum Ablaufe desjenigen Viertel- 
jahres zu entrichten, in welchem die Zahlung des Rückstandes erfolgt. 
K. 4. 
Nur auf solche Güter wird ein Darlehn in Pfandbriefen zweiter Serie 
bewilligt, welche bis zur Hälfte des Taxwerthes mit Westpreußischen Pfandbriefen 
beliehen sind resp. besteher werden. 
Dem zu bewilligenden Darlehne dürfen außer diesen Pfandbriefen keine 
Forderungen im Hypothekenbuche voran oder gleich sechen. Soll eine Forderung 
in Pfandbriefe umgeschrieben werden, deren Zinsfuß die von den Pfandbriefen 
— ausschließlich der Amortisationsraten — zu leistenden Jahresbeträge nicht er- 
reicht, so hat der Darlehnssucher die Prioritätserklärung der postlozirten Gläu- 
biger zu beschaffen und dieselbe eintragen zu lassen. 
K. 5. 
Für die Eintragung der Darlehnssumme, die Ausfertigung" Ablösung, 
Löschung, Amortisation und Umfertigung der Pfandbriefe zweiter Serie, sowie 
für die Auszahlung der Pfandbriefzinsen, die Aushändigung und Verjährung 
der Kupons und Beitreibung der Forderungen der Landschaft gelten die Vor- 
schriften des unterm 18. Mai 1864. Allerhöchst bestätigten Regulativs über die 
Bildung Westpreußischer Pfandbriefe ohne Bezeichnung der Spezialhypothek, resp. 
des Revidirten Landschofts Reglements, wie überhaupt die für die Westpreußischen 
Pfandbriefe geltenden, durch dies Regulativ nicht abgeänderten gesetzlichen Vor- 
schriften auf die Pfandbriefe zweiter Serie Anwendung finden. 
K. 6. 
Der Darlehnsempfänger ist verpflichtet, nicht nur die auf dem beliehenen 
Gute borhndenen Gebäude bei derjenigen Feuersozietät, bei welcher dieselben zur 
Zeit versichert worden, sondern auch die Inventarienstücke und Vorräthe bei einer 
der vom Engeren Ausschusse zu bezeichnenden Versicherungsgesellschaften mindestens 
in der von der Provinzialdirektion zu bestimmenden Höhe zu versichern und so 
lange versichert zu halten, als Pfandbriefe zweiter Serie auf dem Gute haften. 
Ehe er die Versicherung nicht nachgewiesen, dürfen ihm die Pfandbriefe nicht ver- 
abfolgt werden. Die. Provinzigldirektionen können jederzeit den Nachweis der 
Versicherung fordern. 
Der Besitzer ist ferner verpflichtet, seine Brandentschädigungs-Forderungen 
der Lanschaft zu verpfänden und seine Polize derselben 5 nterpfand zu uber 
ge-
	        
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